Leider gibt der Sachverhalt nicht her, wie die Rechtsanwältin die von ihr angemeldeten Gebühren berechnet hat. Ebenso wenig lässt sich die Berechnung des Gerichts nachvollziehen.

Das Verfahren hatte einen Wert von 3.000,00 EUR und der Vergleich einen Mehrwert in Höhe von weiteren 3.000,00 EUR.

Zu rechnen gewesen wäre an sich wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV(Wert: 3.000,00 EUR) 245,70 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 3.000,00 EUR) 151,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 6,000,00 EUR 292,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV(Wert: 6.000,00 EUR) 270,00 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV (Wert: 3.000,00 EUR) 189,00 EUR  
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 3.000,00 EUR) 283,50 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 6,000,00 EUR 337,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 920,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 171,00 EUR
Gesamt 1.071,00 EUR

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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