Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben – nach bewilligter und gewährter Beratungshilfe – die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 255,85 EUR beantragt. Der Urkundsbeamte hat den Antrag auf Festsetzung der Einigungs- und Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale und anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.3.2014 Erinnerung eingelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Daraufhin hat das AG die Entscheidung des Urkundsbeamten aufgehoben und angeordnet, dass der Antragstellerin die begehrten Gebühren festzusetzen seien.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor des LG als Vertreter der Landeskasse mit Schreiben vom 7.5.2014 Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt er aus, dass mangels erfolgter Vereinbarung die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht entstanden sei und darüber hinaus die geltend gemachten Gebühren nicht fällig seien. Denn die Angelegenheit sei nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG insgesamt beendet. Ein Vorschuss könne wegen § 47 Abs. 2 RVG nicht geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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