Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Richter des AG oder der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Mit Beschluss der ehemaligen Beschwerdekammer des LG v. 13.8.2012 (6 T 404/12) hat diese die Zuständigkeit des Rechtspflegers für gegeben erachtet mit der Begründung, dass zuständiges Gericht gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 des BerHG zuständige Gericht sei. Das nach § 4 Abs. 1 des BerHG berufene Gericht, welches auch über die Erinnerung zu befinden hat, sei der Rechtspfleger des Amtsgerichts. Denn ihm ist die Entscheidung über die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen, § 3 Nr. 3f BerHG i.V.m. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
Für die Beschwerde kann dies jedoch dahinstehen, da die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt wird, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im Übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – Erinnerung und alsdann Beschwerde – erhalten bleibt (vgl. auch Beschl. d. Kammer v. 13.8.2012 – 6 T 404/12).
Entgegen der amtsrichterlichen Auffassung in der angefochtenen Entscheidung sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bisherigen Rspr. der Kammer und derjenigen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 4.3.2014 – I-10 W 19/14) abzuweichen, soweit die Absetzung der Einigungsgebühr in Frage steht.
Die Subsumtion des Sachverhalts unter die Nrn. 2508, 1000 VV führt zur Absetzung der begehrten Einigungsgebühr. Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Wie bereits in dem Beschluss der Kammer aus dem Jahr 2012 ausgeführt, fehlt es auch bei dem vorliegenden Sachverhalt bereits an einer Einigung i.S.d. Vorschrift. Denn die einseitig von der Antragstellerin vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung stellen keine Einigung im Sinne von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen dar. Die Modifizierungen betreffen nicht den Kern der anerkannten Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht und hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Insbesondere sind sie nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns, sondern einseitig vorgenommene Einschränkungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenseite die Annahme der abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.6.2013 erklärt hat. Auch dies stellt keine nachträgliche vertragliche Vereinbarung dar, sondern lediglich die Erklärung, dass auch nach Auffassung der Gegenseite die vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterlassungserklärung deren Wert und Bestand nicht beeinträchtigen (vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Selbst wenn man jedoch nach diesem Vorbringen eine Vereinbarung im Sinne einer Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung annehmen möchte, scheidet nach dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Einigungsgebühr ihre gebührenrechtliche Entstehung aus. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn durch eine Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In dem Verfahren geht es inhaltlich vorrangig um die Realisierung von Schadensersatzansprüchen. Die Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt daher nicht zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu (OLG Düsseldorf a.a.O.). An dieser Gewichtung vermag auch das Argument der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die hohen Streitwerte, die teilweise für das Unterlassungsbegehren festgesetzt werden, würden gegen eine derartige Auffassung sprechen, nichts zu ändern. Denn aus Sicht der Antragstellerin ist die Abgabe der Unterlassungserklärung ohne finanziellen Aufwand möglich. Darüber hinaus geht es bei dem Interesse der Abgabe der Unterlassungserklärung lediglich um die Vermeidung eines hypothetischen Schadens, der durch weitere unberechtigte Verbreitung des Werks im Internet entstehen könnte.
Die Kammer teilt die Auffassung des AG nicht, bereits ...