Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.04.2015; Aktenzeichen 2-09 T 121/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Rechtspflegerin beim AG Frankfurt am Main bewilligte Frau B (im Folgenden: Rechtssuchende) unter dem 26.08.2014 Beratungshilfe für die Angelegenheit "Urheberrechtsverletzung: Film:...; Schr d. RAe ... vom 20.08.2014 (G: Universum Film)." Mit Anwaltsschreiben vom 24.08.2014 (Bl. 24 ff. d.A.) war die Rechtssuchende wegen behaupteter Verbreitung eines Films von ihrem Internetanschluss in einer Tauschbörse (so genanntes "Filesharing") zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 815,00 EUR sowie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert worden.
Die von der Rechtssuchenden in dieser Sache mandatierten Beteiligten zu 1) gaben für diese unter dem 29.08.2014 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wegen deren Inhaltes auf Bl. 22 Rs., Bl. 23 d.A. Bezug genommen wird, und traten zugleich dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen.
Mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 29.08.2014 (Bl. 5 ff.) und Formularantrag (Bl. I vor Bl. 62 d.A.) vom selben Tage haben die Beteiligten zu 1) bei dem AG die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 303,45 EUR beantragt, die sich neben einer Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR aus einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR, einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 48,45 EUR zusammensetzt.
Die Urkundsbeamtin beim AG hat unter dem 29.12.2014 unter Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr und Verringerung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG auf 17,00 EUR die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR festgesetzt. Sie hat zur Begründung (Bl. 60 d.A.) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2014; Az. 10 W 19/14, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch zur Sicherung des Rechtsfriedens nicht beitrage. Vielmehr komme der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu. Daher sei nur die Geschäftsgebühr, nicht aber die Einigungs- und Erledigungsgebühr festzusetzen.
Dagegen haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30.01.2015 (Bl. 62 ff. d.A.), auf den wegen dessen Inhaltes Bezug genommen wird, Erinnerung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Richter am AG hat mit Beschluss vom 09.02.2015 (Bl. 91 ff. d.A.) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zugelassen. Zu den Gründen hat der Richter im Wesentlichen die Begründung der Urkundsbeamtin wiederholt und ebenfalls insbesondere auf die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.
Gegen den ihnen am 13.02.2015 zugestellten vorbezeichneten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) mit beim AG am 20.02.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 96 d.A.) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.02.2015 (Bl. 97 ff. d.A.) begründet. Sie haben Bezug genommen auf ihren bis dahin erfolgten Vortrag und diesen wiederholt und weiter vertieft (vgl. auch Bl. 113 ff. d.A.).
Nachdem das AG der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2015 (Bl. 106 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt hatte, hat dieses zunächst der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese ist mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 109 d.A.) der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass die Unterlassungserklärung auf alle Werke der Rechteinhaberin erweitert worden sei, ohne dass dies gefordert oder notwendig gewesen sei. Ohne diese - nicht notwendige - Änderung sei in der Annahme der vorgeschlagenen Erklärung ein bloßes Anerkenntnis zu sehen. Die Unterlassungserklärung sei in dem Verfahren nur von völlig untergeordneter Bedeutung. Insoweit sei auf die nach Ansicht der Beteiligten zu 2) zutreffende Begründung der bereits von dem AG herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verweisen.
Das LG hat die Sache mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 146 d.A.) auf die Kammer übertragen sowie mit weiterem Beschluss vom gleichen Datum den Beschluss des AG vom 09.02.2015 abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß ohne Absetzungen auf 303,45 EUR festgesetzt. Die Kammer hat in den Gründen u.a. ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG durch die Einigung in Bezug auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG entstanden sei. Die Gebüh...