Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 19.01.2015; Aktenzeichen 3 T 8/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Rechtspflegerin beim AG Hanau bewilligte Frau A (im Folgenden: Rechtssuchende) unter dem 02.06.2014 Beratungshilfe für die Angelegenheit "Urheberrecht ...". Mit einem Anwaltsschreiben vom 06.05.2014 (Bl. 21 ff. d.A.) war die Rechtssuchende wegen behaupteter Verbreitung eines Films von ihrem Internetanschluss in einer Tauschbörse (so genanntes "Filesharing") am 05.03.2014 zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 732,50 EUR sowie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Mit weiterem Schreiben vom 26.05.2014 (Bl. 21 f. d.A.) forderten die Rechtsanwälte der Abmahnungsgläubigerin die Rechtssuchende unter Fristsetzung abschließend zur Zahlung und Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung auf.
Die Rechtsuchende beauftragte die Beteiligten zu 1) mit ihrer Vertretung in der genannten Sache. Diese gaben mit Schriftsatz vom 10.06.2014 (Bl. 31 ff. d.A.) eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und traten zugleich dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen. Wegen des Inhaltes der modifizierten Erklärung wird auf Bl. 34 Rs. - 36 d.A. Bezug genommen. Die die Abmahnungsgläubigerin vertretenden Rechtsanwälte haben mit Schriftsatz vom 02.07.2014 (Bl. 85 ff. d.A.) die Unterlassungserklärung akzeptiert.
Mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 10.06.2014 (Bl. 6 ff.) unter Beifügung eines Formularantrages (Bl. 37 d.A.) vom selben Tage haben die Beteiligten zu 1) bei dem AG die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 303,45 EUR beantragt, die sich neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR aus einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR, einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der auf die sich ergebende Summe entfallenden Umsatzsteuer (48,45 EUR) zusammensetzt.
Die Urkundsbeamtin beim AG hat unter dem 29.12.2014 unter Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr und Verringerung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG auf 17,00 EUR die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR festgesetzt. Sie hat dazu ausgeführt, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG abzusetzen gewesen sei, da die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung diese nicht entstehen lasse. Sie hat insoweit Bezug genommen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 04.03.2014, Az. 10 W 19/14, im Folgenden zitiert nach juris).
Die Urkundsbeamtin hat zugleich einen weiteren Vergütungsantrag der Beteiligten zu 1) betreffend die Vertretung der Rechtsuchenden wegen einer anderen urheberrechtlichen Abmahnung (Az. des AG 47 II 1290/14) mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich mit dem vorliegenden Gegenstand nur um eine Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne.
Gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 13.08.2014 (BL. 41 ff. d.A.) bei dem AG Erinnerung eingelegt. Soweit sie auch der Zurückweisung des weiteren Vergütungsantrages entgegen getreten sind, ist dies Gegenstand eines gesonderten Verfahrens der Erinnerung, Beschwerde und weiteren Beschwerde (Az. des LG Hanau 3 T 9/15, Az. des Oberlandesgerichts 20 W 195/15).
Zu der Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr haben die Beteiligten zu 1) unter weiterer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die von der Urkundsbeamtin insoweit zur Begründung herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf weder ein Präjudiz darstelle noch einer rechtlichen Bewertung in der Sache nach der Bewertung des konkreten Einzelfalls standhalte. Wegen der näheren Begründung im Einzelnen wird auf den oben genannten Schriftsatz der Beteiligten zu 1) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 07.10.2014 (Bl. 76 ff. d.A.) hat der Richter am AG die Erinnerung betreffend die Absetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Nr. 2508 VV RVG auf Nr. 1000 VV RVG verweise. Eine Einigungsgebühr falle danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Vorliegend sei eine Einigungsgebühr nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung sei der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. Denn in Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung komme der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Er hat insoweit ebenfal...