Leitsatz
- Eine Einigungsgebühr entsteht nicht bereits durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, auch wenn der Gegner darauf seine vermeintlichen Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt.
- Allerdings tritt in diesem Fall bereits die Fälligkeit der Vergütung ein, so dass der Anwalt mit der Landeskasse abrechnen kann.
LG Wuppertal, Beschl. v. 3.11.2014 – 16 T 191/14
1 Sachverhalt
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben – nach bewilligter und gewährter Beratungshilfe – die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 255,85 EUR beantragt. Der Urkundsbeamte hat den Antrag auf Festsetzung der Einigungs- und Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale und anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.3.2014 Erinnerung eingelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Daraufhin hat das AG die Entscheidung des Urkundsbeamten aufgehoben und angeordnet, dass der Antragstellerin die begehrten Gebühren festzusetzen seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor des LG als Vertreter der Landeskasse mit Schreiben vom 7.5.2014 Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt er aus, dass mangels erfolgter Vereinbarung die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht entstanden sei und darüber hinaus die geltend gemachten Gebühren nicht fällig seien. Denn die Angelegenheit sei nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG insgesamt beendet. Ein Vorschuss könne wegen § 47 Abs. 2 RVG nicht geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Richter des AG oder der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Mit Beschluss der ehemaligen Beschwerdekammer des LG v. 13.8.2012 (6 T 404/12) hat diese die Zuständigkeit des Rechtspflegers für gegeben erachtet mit der Begründung, dass zuständiges Gericht gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 des BerHG zuständige Gericht sei. Das nach § 4 Abs. 1 des BerHG berufene Gericht, welches auch über die Erinnerung zu befinden hat, sei der Rechtspfleger des Amtsgerichts. Denn ihm ist die Entscheidung über die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen, § 3 Nr. 3f BerHG i.V.m. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
Für die Beschwerde kann dies jedoch dahinstehen, da die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt wird, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im Übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – Erinnerung und alsdann Beschwerde – erhalten bleibt (vgl. auch Beschl. d. Kammer v. 13.8.2012 – 6 T 404/12).
Entgegen der amtsrichterlichen Auffassung in der angefochtenen Entscheidung sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bisherigen Rspr. der Kammer und derjenigen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 4.3.2014 – I-10 W 19/14) abzuweichen, soweit die Absetzung der Einigungsgebühr in Frage steht.
Die Subsumtion des Sachverhalts unter die Nrn. 2508, 1000 VV führt zur Absetzung der begehrten Einigungsgebühr. Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Wie bereits in dem Beschluss der Kammer aus dem Jahr 2012 ausgeführt, fehlt es auch bei dem vorliegenden Sachverhalt bereits an einer Einigung i.S.d. Vorschrift. Denn die einseitig von der Antragstellerin vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung stellen keine Einigung im Sinne von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen dar. Die Modifizierungen betreffen nicht den Kern der anerkannten Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht und hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Insbesondere sind sie nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns, sondern einseitig vorgenommene Einschränkungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenseite die Annahme der abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.6.2013 erklärt hat. Auch dies stellt keine nachträgliche vertragliche Vereinbarung dar, sondern lediglich die Erklärung, dass auch nach Auffassung der Gegenseite die vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterlassungserklärung deren Wert und Bestand nicht beeinträchtigen (vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Selbst wenn man jedoch nach diesem Vorbringen eine Vereinbarung im Sinne einer Ve...