Der Beklagte wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des VG, die seiner Ansicht nach den Wert zu hoch ansetzt.
Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung der Festsetzung von erhöhten Zwangsgeldern. Mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten ergingen gegen den Kläger verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen wegen Mängel in der Schweinehaltung. Unter Ziffer 20 des Bescheides wurde die Festsetzung von Zwangsgeldern unterschiedlicher Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der unter den Ziffern 1. bis 19. aufgeführten tierschutzrechtlichen Anordnungen angedroht. Nach einer Betriebskontrolle setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 63.060,00 EUR wegen Nichtbefolgung mehrerer Anordnungen des Bescheides fest. Nach den Berechnungen des VG drohte der Beklagte die Festsetzung erneuter Zwangsgelder in Höhe eines Gesamtbetrages von 125.580,00 EUR an.
Im Klageverfahren, das zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Androhung der Festsetzung erneuter Zwangsgelder geführt hat, hat das VG den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 125.850,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiere sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziffer 1.7.1. Zu dem festgesetzten Zwangsgeld von 63.060,00 EUR sei die Hälfte der angedrohten erhöhten Zwangsgelder zu addieren, hier insgesamt 62.790,00 EUR. Bei Addition ergebe sich der festgesetzte Wert.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung vorgetragen wird: Die Bemessung des Streitwertes hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 63.060,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Hingegen falle die Zwangsgeldandrohung nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, weil sie die Leistungspflicht noch nicht festsetze. Insoweit sei § 52 Abs. 3 S. 2 GKG maßgeblich. Die Zwangsgeldandrohung wirke sich auf den Erlass künftiger, auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Festsetzungen aus. Wegen der Zwangsgeldandrohung sei für den Kläger offensichtlich absehbar, dass auf ihn gegebenenfalls weitere, in der Anzahl noch nicht absehbare Zwangsgeldfestsetzungen zukämen. Es sei deshalb lediglich die Hälfte des als Zwangsgeld angedrohten Betrages anzusetzen. Soweit in der Grundverfügung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die tierschutzrechtliche Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes je Tier angedroht werde, sei außerdem der Wert auf eine dreifache Zuwiderhandlung bzw. auf eine Zuwiderhandlung bei maximal drei Tieren beschränkt. Es ergebe sich danach für die Zwangsgeldandrohungen ein Wert von 4.290,00 EUR, mithin insgesamt ein Betrag von 67.350,00 EUR.