Leitsatz
Die auf eine Streitwerterhöhung zielende Kostenbestimmung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG ist in einem Rechtsschutzverfahren gegen die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern nicht anwendbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2016 – 11 OA 17/16
1 Sachverhalt
Der Beklagte wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des VG, die seiner Ansicht nach den Wert zu hoch ansetzt.
Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung der Festsetzung von erhöhten Zwangsgeldern. Mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten ergingen gegen den Kläger verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen wegen Mängel in der Schweinehaltung. Unter Ziffer 20 des Bescheides wurde die Festsetzung von Zwangsgeldern unterschiedlicher Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der unter den Ziffern 1. bis 19. aufgeführten tierschutzrechtlichen Anordnungen angedroht. Nach einer Betriebskontrolle setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 63.060,00 EUR wegen Nichtbefolgung mehrerer Anordnungen des Bescheides fest. Nach den Berechnungen des VG drohte der Beklagte die Festsetzung erneuter Zwangsgelder in Höhe eines Gesamtbetrages von 125.580,00 EUR an.
Im Klageverfahren, das zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Androhung der Festsetzung erneuter Zwangsgelder geführt hat, hat das VG den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 125.850,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiere sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziffer 1.7.1. Zu dem festgesetzten Zwangsgeld von 63.060,00 EUR sei die Hälfte der angedrohten erhöhten Zwangsgelder zu addieren, hier insgesamt 62.790,00 EUR. Bei Addition ergebe sich der festgesetzte Wert.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung vorgetragen wird: Die Bemessung des Streitwertes hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 63.060,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Hingegen falle die Zwangsgeldandrohung nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, weil sie die Leistungspflicht noch nicht festsetze. Insoweit sei § 52 Abs. 3 S. 2 GKG maßgeblich. Die Zwangsgeldandrohung wirke sich auf den Erlass künftiger, auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Festsetzungen aus. Wegen der Zwangsgeldandrohung sei für den Kläger offensichtlich absehbar, dass auf ihn gegebenenfalls weitere, in der Anzahl noch nicht absehbare Zwangsgeldfestsetzungen zukämen. Es sei deshalb lediglich die Hälfte des als Zwangsgeld angedrohten Betrages anzusetzen. Soweit in der Grundverfügung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die tierschutzrechtliche Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes je Tier angedroht werde, sei außerdem der Wert auf eine dreifache Zuwiderhandlung bzw. auf eine Zuwiderhandlung bei maximal drei Tieren beschränkt. Es ergebe sich danach für die Zwangsgeldandrohungen ein Wert von 4.290,00 EUR, mithin insgesamt ein Betrag von 67.350,00 EUR.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des VG in Höhe von 125.850,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
Das VG hat sich vorliegend bei der Festsetzung des Streitwertes zu Recht an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014,11) orientiert, der auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG in Ziffer 1.7.1 bei einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren, wie es hier gegeben ist, vorschlägt, das festgesetzte Zwangsgeld in voller Höhe (S. 1) und das angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte (S. 2) zu berücksichtigen. Diese Wertannahme berücksichtigt nach § 52 Abs. 1 GKG das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Klageverfahren, das sich sowohl gegen die Zwangsgeldfestsetzungen als auch gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen richtet. Soweit lediglich die Festsetzung weiterer Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung auferlegter Verpflichtungen angedroht wird, besteht ein geringeres Interesse, dem durch den Ansatz der Hälfte der angedrohten Zwangsgelder Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der festgesetzten Zwangsgelder betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, so dass deren Höhe nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG maßgebend ist.
Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt nicht in Betracht. Der Beklagte verweist zu Unrecht auf § 52 Abs. 3 S. 2 GKG. Hat nach dieser Vorschrift der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus S. 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach S. 1 nicht übersteigen darf. Die Vorschrift bezieht sich auf finanzgerichtliche und kommunalabga...