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AGS 8+9/2016, Erhöhter Streitwert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG

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Leitsatz

Die auf eine Streitwerterhöhung zielende Kostenbestimmung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG ist in einem Rechtsschutzverfahren gegen die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern nicht anwendbar.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.5.2016 – 11 OA 17/16

1 Sachverhalt

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des VG, die seiner Ansicht nach den Wert zu hoch ansetzt.

Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung der Festsetzung von erhöhten Zwangsgeldern. Mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten ergingen gegen den Kläger verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen wegen Mängel in der Schweinehaltung. Unter Ziffer 20 des Bescheides wurde die Festsetzung von Zwangsgeldern unterschiedlicher Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der unter den Ziffern 1. bis 19. aufgeführten tierschutzrechtlichen Anordnungen angedroht. Nach einer Betriebskontrolle setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 63.060,00 EUR wegen Nichtbefolgung mehrerer Anordnungen des Bescheides fest. Nach den Berechnungen des VG drohte der Beklagte die Festsetzung erneuter Zwangsgelder in Höhe eines Gesamtbetrages von 125.580,00 EUR an.

Im Klageverfahren, das zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Androhung der Festsetzung erneuter Zwangsgelder geführt hat, hat das VG den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 125.850,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiere sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziffer 1.7.1. Zu dem festgesetzten Zwangsgeld von 63.060,00 EUR sei die Hälfte der angedrohten erhöhten Zwangsgelder zu addieren, hier insgesamt 62.790,00 EUR. Bei Addition ergebe sich...

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