Im Beschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss des Nachlassgerichts gem. § 352 Abs. 1 FamFG, mit dem die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist für den Geschäftswert grundsätzlich § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2015 – 20 W 380/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?