Soweit das LAG der Auffassung sein sollte, dass ein Verkehrsanwalt eine Einigungsgebühr nicht verdienen kann, ist dies unzutreffend. Auch durch die Führung des Verkehrs zwischen Partei und Rechtsanwalt kann der Verkehrsanwalt an einer Einigung mitwirken, zumal es auch bei einem reinen Verkehrsanwaltsvertrag zu den Nebenpflichten des Anwalts gehört, die Partei rechtlich zu beraten. Andernfalls wäre es ohnehin nicht möglich, ordnungsgemäß den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten zu führen. Der Verkehrsanwalt ist nicht bloßer Bote für die Übermittlung von Tatsachen, sondern schuldet wie jeder andere Anwalt auch die rechtliche Beratung des Mandanten, auch wenn die Mandatsführung federführend in den Händen des Prozessbevollmächtigten liegt.
Die Einigungsgebühr ist eine Allgemeine Gebühr nach Teil 1 VV, die neben den Gebühren der anderen Teile anfallen kann. Dass die Einigungsgebühr bei einem Verkehrsanwalt tatbestandlich ausgeschlossen sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Zählt aber eine Einigungsgebühr mit zur Vergütung eines Verkehrsanwalts, dann muss die Landeskasse diese Gebühr auch übernehmen, wenn die Einigung durch Mitwirkung des Verkehrsanwalts anfällt. Dies ist gem. § 45 RVG auch von dem Beiordnungsbeschluss erfasst. Dieser beschränkt sich nicht auf die Verkehrsanwaltsgebühr, sondern auf die Tätigkeit als Verkehrsanwalt.
Auch die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) kann dem Verkehrsanwalt aus der Staatskasse zustehen. Einer besonderen Beiordnung bedarf es hier nicht; es genügt, wenn die Tätigkeit des Verkehrsanwalts mitursächlich war. Die gegenteilige Auffassung, ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt könne grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV beanspruchen, eine weitergehende Tätigkeit, wie z.B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleichs, sei vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst, lässt sich mit dem Gesetz nicht begründen, sondern allenfalls mit fiskalischen Interessen. Die Einigungsgebühr entsteht nicht für eine Tätigkeit, sondern für einen Erfolg, nämlich die Mitwirkung an der Einigung. Wenn aber die Verkehrsanwaltstätigkeit von der Beiordnung erfasst ist, dann muss auch ein durch ihre Mitwirkung eingetretener Erfolg gedeckt sein.
Insoweit gilt sogar auch die Erstreckung des § 48 Abs. 3 RVG für den Verkehrsanwalt. Er braucht für die Vermittlung des Verkehrs in den dort genannten Folgesachen nicht gesondert beigeordnet zu werden, wenn es zu einer Einigung kommt.
Ist ein Anwalt als Verkehrsanwalt beigeordnet, sollte er sich im Falle einer Einigung nicht auf die Streitfrage einlassen, sondern vor Abschluss der Einigung darauf bestehen, dass seine Beiordnung auch auf den Abschluss der Einigung erstreckt wird.
Norbert Schneider
AGS, S. 432 - 433