Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann verlangen, dass die Verfahren des ArbG zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 getrennt abgerechnet und aus der Staatskasse vergütet werden.
a) Grundsätzlich gilt das Gebot der kostensparenden Prozessführung.
Dieses Gebot findet Ausdruck in der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, die vorsieht, dass nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten sind (vgl. hierzu etwa LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, juris Rn 20 [= AGS 2015, 578]). Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12, juris Rn 10; siehe auch BAG 17.2.2011 – 6 AZB 3/11, juris Rn 9).
b) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung vorliegt, ist aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, juris Rn 19 [= AGS 2015, 578]; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12, juris Rn 12; siehe auch BAG 17.2.2011 – 6 AZB 3/11, juris Rn 9; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 – 2 Ta 172/10, juris Rn 59).
Denn Prozesskostenhilfe ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.3.2005 – XII ZB 20/04, juris Rn 12 [= AGS 2005, 241]; BAG 17.2.2011 – 6 AZB 3/11, juris Rn 8). Dies ergibt sich inzwischen auch aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO, die an die höchstrichterliche Rspr. anknüpft. Allerdings findet die Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO vorliegend lediglich im Prozesskostenhilfeverfahren des Rechtsstreits zum Az. 13 Ca 84/14 Anwendung. Denn sie ist erst zum 1.1.2014 in Kraft getreten und gilt gem. § 40 EGZPO nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1.1.2014 gestellt worden ist.
Wie sich aus der nunmehr auch gesetzlich verankerten Definition ergibt, erfasst die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchzuführende Mutwilligkeitsprüfung in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 17.2.2011 – 6 AZB 3/11, juris Rn 8). Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.2.2011 – 6 AZB 3/11, juris Rn 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, juris Rn 20 [= AGS 2015, 578]; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12, juris Rn 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 – 1 Ta 19/09, juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 3.2.2010 – 2 Ta 206/09, juris Rn 7; LAG Köln 11.7.2008 – 11 Ta 185/08, juris Rn 9).
Da die Frage, ob das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung befolgt wird, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu beantworten ist, ist eine nochmalige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, juris Rn 30). Durch den bewilligenden Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss des Gerichts steht mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, juris Rn 19; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12, juris Rn 12).
Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des LAG München (vgl. etwa 8.1.2010 – 10 Ta 349/...