Leitsatz
Wird Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs erhoben, richtet sich der Streitwert nach den bis dahin geleisteten Tilgungen des Klägers. Ein zur Absicherung des Darlehens gewährtes Grundpfandrecht ist nicht zusätzlich zu bewerten, wenn nicht zugleich im Wege der objektiven Klagenhäufung der Antrag auf Löschung bzw. Rückgewähr der Grundschuld gestellt worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2016 – I-6 W 45/16
1 Sachverhalt
Die Parteien hatten über die Wirksamkeit eines Widerrufs gestritten. Die Kläger hatten insofern die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 17.9./18.9.2008 aufgrund ihres Widerrufs vom 10.12.2014 nicht wirksam zustande gekommen sei.
Das LG hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, den Streitwert auf 62.000,00 EUR festgesetzt. Diese Festsetzung hat das LG, nachdem die Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 EUR entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehren, mit Abhilfebeschluss antragsgemäß abgeändert. Gegen den Streitwertbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 EUR begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 EUR an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 EUR zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 EUR anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Das LG hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden.
Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegen gehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der OLG München v. 6.6.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz v. 31.3.2016 (8 W 143/16) bezogen.
2 Aus den Gründen
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die, wie das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos.
1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 ff. [= AGS 2016, 182]). So liegen die Dinge ungeachtet der den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nicht entsprechenden Formulierung des Feststellungsantrags der Kläger auch hier, da die Parteien bis zum Abschluss des Vergleichs über die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten haben. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich, da dem Darlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, nach dem Wert der Leistungen, welche die Kläger infolge der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen. Da der wirksame Widerruf nach der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 495 BGB in der vom 1.8.2002 bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung) den Verbraucherdarlehensvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft umgestaltet, kommt es nach höchstrichterlicher Rspr. (BGH a.a.O.) darauf an, welche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 357 Abs. 1 S. 2. BGB a.F. ihnen gem. § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu erstatten wären. Mit Recht hat das LG hierbei auf die bis zum Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten am 10.12.2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger, die unstreitig 29.491,00 EUR betragen, abgestellt. Nur die vor dem Widerruf ihrer Willenserklärungen erbrachten Zahlungen können die Kläger von der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückfordern. N...