Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung vorgenommen.
1. Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO zu treffen hat, fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV an (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 69; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 15 a.E.; N. Schneider, AGS 2004, 476, 477; NJW-Spezial 2014, 283; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., S. 941; Wahlen/Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 77). Denn nach dem – sehr weit gefassten – Gesetzestext reicht es aus, dass die Parteien in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen. Dass dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird als Voraussetzung für die Erfüllung des Gebührentatbestandes, lässt sich der Gesetzesfassung nicht entnehmen und kann auch nicht in sie hineingelesen werden (Müller-Rabe, a.a.O.). Vielmehr entspricht es dem anlässlich der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreites gerichtet sind. Dieser Gedanke kommt insbesondere in Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdient, wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, allerdings erfolglos bleiben. Kommt es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist.
Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454 [= AGS 2008, 610]; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschl. v. 13.2.2007 – 17 W 9/07).
Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln