Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig.

Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG (vgl. hierzu LAG Hessen 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98, juris; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2011 – 6 Ta 198/11, juris m.w.N.; LAG Hamburg – 6 Ta 22/15, juris; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769 ff., 771).

Die Berechtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Wertfestsetzungsbeschluss als Beschwerdeführerin mit der Beschwerde anzugreifen, folgt aus § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist eingehalten.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs v. 29.10.2015 ist vom ArbG zu niedrig festgesetzt worden. Zutreffend ist – wie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt – ein Mehrwert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Neben der Zeugnisregelung ist auch die Freistellungsregelung unter Nr. 3 des Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin zu bewerten.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV i.d.F. des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586 ff., 2692) entsteht die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Hier haben die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich v. 29.10.2015 einen solchen Vertrag geschlossen. Der Vergleich umfasst die Regelung der Freistellung (a). Für die Freistellungsregelung ist eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 angefallen (b). Der festzusetzende Vergleichsmehrwert für die Freistellungsregelung beläuft sich auf ein Bruttomonatsgehalt (c).

a) Der gerichtliche Vergleich v. 29.10.2015 einschließlich der Freistellungsregelung ist ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB und damit zugleich ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV. Sein Abschluss löst die Einigungsgebühren nach Nrn. 1000, 1003 VV aus.

aa) Weitgehend deckungsgleich mit Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV definiert § 779 BGB den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden. Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (BAG 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390 ff. [= AGS 2012, 406]).

Finden die Parteien zur Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit eine umfassende Lösung, indem sie andere Regelungsgegenstände einbeziehen und ein wechselseitiges Geben und Nehmen in Bezug auf die verschiedenen Gegenstände vereinbaren, liegt ein Vergleich vor, der sich auf alle Regelungsgegenstände erstreckt. Es ist unerheblich, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (BAG 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390 ff.).

Die einbezogenen Gegenstände sind Teile des Vergleichs, unabhängig davon, ob es sich um einen außergerichtlichen Vergleich oder einen gerichtlichen Vergleich handelt. Es kommt nicht darauf an, ob vor Abschluss des Vergleichs in Bezug auf diese Gegenstände Ansprüche geltend gemacht worden sind und ob die Parteien über deren Berechtigung gestritten haben. Die Regelungen, die im Vergleich in Bezug auf andere, bis zum Vergleichsschluss nicht im Streit befindliche Gegenstände getroffen werden, sind nicht nur der "Preis" für die gefundene Einigung (so aber LAG Hamburg 26.8.2015 – 1 Ta 10/15, juris; s.a. LAG Berlin-Brandenburg 21.8.2015 – 17 Ta (Kost) 6045/15, juris; LAG Berlin-Brandenburg 25.11.2015 – 17 Ta (Kost) 6094/15, juris), sondern deren Bestandteil (vgl. BGH 14.9.2005 – IV ZR 145/04, juris [= AGS 2006, 358]; Sächsisches LAG 23.6.2014 – 4 Ta 95/14 (3), juris). Ein Vergleich, auch ein gerichtlicher Vergleich, kann nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden (vgl. BAG 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390 ff.)

bb) Hier erfüllt die gesamte, am 29.10.2015 vom ArbG protokollierte Vereinbarung die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand Streit über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung. Dieser Streit ist durch eine Gesamtlösung unter Einbeziehung anderer Regelungsgegenstände beigelegt worden. Teil dieser Gesamtlösung ist die unter Nr. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Freistellung unter Anrechnung von Freistellungs- und Urlaubsansprüchen.

b) Die Freistellungsregelung im Vergleich v. 29.10.2015 löst eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?