Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig, insbesondere auch statthaft, soweit er sich mit dem Rechtsmittel gegen die mit der angefochtenen Ausgangsentscheidung des FamG erfolgte, für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgebliche Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR wendet (vgl. § 1 Abs. 1 FamGKG; BeckOK KostR/Siede, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 1 Rn 4 und 5).
Allerdings bleibt dem Rechtsmittel insoweit auch im Lichte der Beschwerdebegründung der Erfolg versagt. Das FamG hat den Verfahrenswert in der vorliegenden Kindschaftssache zu Recht und mit zutreffender Begründung mit dem Regelbetrag des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG von 3.000,00 EUR bestimmt. Eine Abweichung ist nur veranlasst, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, § 45 Abs. 3 FamGKG. Nach Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigen u.a. besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang des Verfahrens eine Werterhöhung (BT-Drucks 16/6308, 306). Bei einfacher Sach- und Rechtslage oder bei geringem Einkommen eines Beteiligten ist dagegen auch eine Herabsetzung des Verfahrenswerts möglich. Eine Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vorgesehenen Wert kommt nach der Gesetzessystematik daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von dem eines durchschnittlichen Verfahrens abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder im Gegenteil unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. KG FamRZ 2013, 723).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Anhebung des Verfahrenswertes vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar hat das FamG in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Auswertung den Arbeitsaufwand für alle Verfahrensbeteiligten sicherlich erhöht hat. Dies alleine führt jedoch – auch im Hinblick darauf, dass insgesamt lediglich ein einziger Anhörungstermin durchgeführt wurde – nicht zu einer so bedeutenden Abweichung von dem in einem durchschnittlichen Sorge- oder Umgangsverfahren zu betreibenden Aufwand, dass die nach dem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR anfallenden Gebühren bereits deshalb unvertretbar niedrig erschienen. Die teils vertretene Auffassung, bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen (vgl. OLG Celle NJW 2011, 1373 [= AGS 2011, 200]), teilt der erkennende Senat daher nicht (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 1751 [LS]; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 953 [LS], OLG Hamm FamRZ 2012, 1971; Schneider NZFam 2015, 624). Zudem sprechen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (s.o.) die schlechten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters, dem hier ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, gegen eine Erhöhung des Verfahrenswertes.
Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass das FamG im Rahmen des Sorgeverfahrens nicht nur Ergänzungspflegschaft angeordnet, sondern auch den Pfleger ausgewählt hat, führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, zumindest nicht, soweit dieser für die Höhe der Gerichtskosten relevant ist. Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers nach der Systematik des Gesetzes grds. in zwei getrennten Verfahren vor Familienrichter und Rechtspfleger erfolgen (§ 1666 BGB, § 3 Nr. 2a RPflG), für die auch getrennte Gebühren anfallen (vgl. § 151 Nr. 1 FamFG, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und § 151 Nr. 4 FamFG, Nrn. 1311, 1312 FamGKG-KostVerz.). Erst in Konsequenz der neueren Rspr. des BVerfG zur Erforderlichkeit der Bestimmung des Vormunds bereits mit der Sorgerechtsentziehung (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208) wählen die Familiengerichte bei einem Entzug der elterlichen Sorge Vormund oder Pfleger sogleich in demselben Verfahren aus (vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1774 BGB Rn 6). Obwohl damit in dem einheitlich geführten gerichtlichen Verfahren eigentlich zwei Gebührentatbestände verwirklicht werden, erhöhen sich die Gerichtsgebühren in analoger Anwendung der Nr. 1310 Abs. 1 Nr. 3 KV FamGKG nicht (vgl. NK-GK/H. Schneider, 2. Aufl., KV FamGKG Nr. 1310, Rn 37; HK-FamGKG/Volpert, 3. Aufl., KV FamGKG Nr. 1310, Rn 62a; BeckOK Streitwert/Dürbeck, Familienrecht – Sorgerechtsverfahren, 31. Ed., Stand: 1.4.2020, Rn 9a). Damit bedarf es in Ansehung der Gerichtskosten bei einem Sorgerechtsentzug im ersten Rechtszug auch keiner gesonderten Bewertung der Vormundschaft oder Pflegschaft (vgl. Dürbeck, ZKJ 2016, 357), maßgeblich ist für beide Verfahren (Sorgerecht und Pflegerauswahl) alleine § 45 FamGKG.
I.Ü. aber war die Sache zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit an das FamG zurückzuverweisen. Spätestens mit der Beschwerdebegründung hat der Rechtsmittelführer durch seinen a...