Berufung und Anschlussberufung haben jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
I. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO nur in Bezug auf den Klageantrag zu 2) begründet.
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Schädiger – bzw. gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG der hier beklagte gegnerische Haftpflichtversicherer – hat dabei nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2011, 2509, 2510 Rn 9; 2018, 935 Rn 6). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grds. nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH NJW 2018, 935 Rn 7).
2. Das LG ist in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebührenrechnung v. 18.11.2014 mit Recht von einem Wert des Feststellungsanspruchs von 40.000,00 EUR ausgegangen.
a) Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kommt es zu keiner gesonderten gerichtlichen Wertfestsetzung. Soweit sich in einem solchen Fall die anwaltliche Vergütung nach dem Gegenstandswert berechnet, ist dieser vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen selbstständig zu bestimmen und in der Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Mandanten gesondert anzugeben, § 10 Abs. 2 S. 1 RVG (Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 32 Rn 5). Nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gelten die nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG ermittelten Wertvorschriften auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Die Vorschrift gilt für anwaltliche Tätigkeiten auch dann, wenn im konkreten Fall ein gerichtliches Verfahren nicht nachfolgt oder nicht vom Auftrag umfasst ist oder sich die Angelegenheit für den Rechtsanwalt erledigt, bevor er in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren tätig werden kann. Es handelt sich danach um Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, bei denen ein gerichtliches Verfahren denkbar wäre (Mayer, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 23 Rn 13). Bei der Abgrenzung, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, kommt es darauf an, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch des Mandanten besteht oder bestehen könnte. Entscheidend ist, ob überhaupt eine einschlägige Anspruchsnorm aufzufinden ist. Eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung ist nicht vorzunehmen, ebenso wie es für die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Anspruchs ankommt (Mayer, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 23 Rn 14). Ergeben die in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannten Wertvorschriften nicht den Gegenstandswert und steht er auch nicht sonst fest, so kommt es darauf an, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert aufgrund dieser Anhaltspunkte gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (Mayer, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 23 Rn 26).
b) Allerdings ist zwischen dem Gegenstandswert, aus dem der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Gebühren fordern kann, und dem Gegenstandswert, aus dem der Auftraggeber Ersatz der Rechtsverfolgungskosten vom Gegner verlangen kann, zu unterscheiden (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2300 VV Rn 46). Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an sich um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen (BGH NJW 2018, 935 Rn 8). Auf den für den Anspruch auf Ers...