Über die Beschwerde des Erinnerungsführers entscheidet der alleine für Kostensachen zuständige 10. Senat des LSG nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde des Erinnerungsführers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 15 AS 3601/16 i.H.v. 410,55 EUR. In diesem Umfang hat die Beschwerde Erfolg, sodass der angefochtene Beschluss des SG sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG abzuändern ist. Soweit der Erinnerungsführer eine darüberhinausgehende Vergütung begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.
Dass und warum es sich bei dem Verfahren S 15 AS 3601/16 und dem Verfahren S 15 AS 3600/16 gebührenrechtlich nicht um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (wie alle anderen Normen des RVG auch in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung) handelt, ergibt sich im Einzelnen aus den im Senatsbeschl. v. 27.6.2019 – L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rn 18 ff. m.w.N.) genannten Gründen, auf die hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; die dortigen Ausführungen gelten vorliegend entsprechend.
Der Erinnerungsführer kann somit dem Grunde nach eine Vergütung aus der Staatskasse (auch) für das Klageverfahren S 15 AS 3601/16 verlangen.
Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da die Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG waren, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV). Nach Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV erhält ein Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt 50,00 bis 550,00 EUR (Nr. 3102 VV). Diese Gebühr ist nach Nr. 1008 VV zu erhöhen, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Dann erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag – der Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr – um 30 v.H. für jede weitere Person, wobei die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen dürfen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV).
Unter Zugrundelegung dessen ist somit zunächst der Betragsrahmen der (erhöhten) Verfahrensgebühr festzulegen, denn das RVG bestimmt, dass erst die Rahmen erhöht werden und dann aus diesem erhöhten Rahmen für den Einzelfall eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG gebildet wird (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 1008 Rn 266 m.w.N.); ein eigener Gebührentatbestand ("Erhöhungsgebühr") wird durch Nr. 1008 VV nicht geschaffen (statt vieler nur Dinkat, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, RVG Nr. 1008 VV Rn 2; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, VV Vorbem. 1 Rn 6). Der Rahmen ist vorliegend – ausgehend von 50,00 bis 550,00 EUR – bei insgesamt vier Auftraggebern um drei weitere Personen zu erhöhen. Adressaten der im Verfahren S 15 AS 3601/16 angefochtenen Bewilligungsbescheide über laufende "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB II waren alle vier in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden Kläger, wobei die an die erwachsenen Kläger adressierten Bescheide ausdrücklich auch die Leistungsansprüche der beiden klagenden Kinder betrafen. Bei dieser Konstellation entspricht die Zahl der Kläger und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Zahl der Auftraggeber i.S.d. Gebührenrechts (vgl. dazu BSG, Urt. v. 27.9.2011 – B 4 AS 155/10 R, juris Rn 21 ff. m.w.N. [= AGS 2012, 69]). Demgemäß erhöht sich der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr hier bei drei weiteren Auftraggebern auf 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR (50,00 EUR bzw. 550,00 EUR zzgl. jeweils 90 v.H., s. dazu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 265), wobei die sog. Mittelgebühr aus diesem Rahmen 570,00 EUR beträgt (95,00 EUR zzgl. 1.045,00 EUR, daraus die Hälfte).
Innerhalb dieses (erhöhten) Betragsrahmens wird die konkrete Höhe einer Gebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt, wobei ...