I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin vor dem LG ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich geschlossen hatten, hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens hat das LG der Antragsgegnerin auferlegt.
Das LG hat – soweit hier von Interesse – bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten eine Terminsgebühr nicht angesetzt. Das KG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Antragstellerin eine Terminsgebühr nicht zu. Die Anwendung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV setze ein Verfahren voraus, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Im Verfahren über den Erlass einstweiliger Verfügungen sei nach § 937 Abs. 2 ZPO eine solche nicht vorgeschrieben, sondern stehe im Ermessen des Gerichts. Dass nach Erlass der Entscheidung eine mündliche Verhandlung unter besonderen Umständen und durch eine zusätzliche Aktion der Parteien erzwungen werden könne, reiche nicht aus, um die mündliche Verhandlung als vorgeschrieben anzusehen. Letztlich könne der Prozessbevollmächtigte der antragstellenden Partei auch nicht erwarten, eine Terminsgebühr zu verdienen; denn im Regelfall rege jeder Anwalt für seine Mandantschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits in der Antragsschrift an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Terminsgebühr sei auch nicht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstanden; die Prozessbevollmächtigten seien bei der Besprechung, in der die Parteien den schriftlichen Vergleich abgeschlossen hätten, nicht anwesend gewesen.
III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV auch dann, wenn – wie hier – der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossen wird.
1. a) Grds. entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, wenn tatsächlich mündlich verhandelt wurde. Diesen Grundsatz erweitert Nr. 3104 Abs. 1 VV. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 VV erhält der Prozessbevollmächtigte die volle Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entweder im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ebenso erhält der Anwalt nach Nr. 3104 Abs. 1 Var. 3 VV eine Terminsgebühr, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
b) Hier haben die Parteien das Verfahren aufgrund eines schriftlichen Vergleichs beendet, sodass eine Terminsgebühr auf der Grundlage von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV in Betracht kommt.
2. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. In dem Gebührentatbestand ist allgemein von einem "schriftlichen" Vergleich die Rede. Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO, die den "gerichtlichen" Vergleich regelt, wird nicht erwähnt, obgleich dies nahegelegen hätte, wenn eine gerichtliche Mitwirkung erforderlich sein sollte. Die Zuerkennung einer Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes. Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Zur Entlastung der Justiz soll dem Rechtsanwalt ein Anreiz gegeben werden, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beizutragen (vgl. BT-Drucks 15/1971, 209). Kommt es aufgrund schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, den Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite in einer Besprechung in Kontakt getreten ist, zumal das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs nicht weniger aufwändig ist als ein Vergleich aufgrund einer Besprechung. Dem trägt Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV Rechnung, indem auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches unter den dort genannten Voraussetzungen eine Terminsgebühr entsteht. Schließlich widerspräche es der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beilegung von Streitigkeiten möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern und den Anwälten einen diesbezüglichen Anreiz über die Gebühren zu geben, wenn eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV nur bei zusätzlicher Tätigkeit des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO entstünde (vgl. OLG Köln Rpfleger 2016, 609 Rn 7 [= AGS 2016, 391]...