Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV war nicht angefallen, da es nicht zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV gekommen war und auch keine Besprechung der Anwälte nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt worden war.
In Betracht kam daher nur eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Danach erhält der Anwalt unter den dort genannten bestimmten Voraussetzungen eine Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV (sog. fiktive Terminsgebühr). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.
In der Praxis herrscht häufig die Auffassung, bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren handele es sich nicht um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, da das Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne. Das besagt aber nichts. In allen Verfahren gibt es Konstellationen, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Entscheidend ist nicht, ob es Ausnahmen gibt, sondern ob die mündliche Verhandlung grds. vorgeschrieben ist. Genau das ist der Fall. Im Gegensatz zum Arrestverfahren, bei dem das Gericht immer wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss entscheiden kann (§ 922 Abs. 1 ZPO), sodass nach § 128 Abs. 3 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, gilt in einstweiligen Verfügungsverfahren der Grundsatz, dass durch Urteil zu entscheiden ist (§ 128 Abs. 1 ZPO). Nur in den Ausnahmefällen des § 937 Abs. 2 ZPO, nämlich dann, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen ist oder eine besondere Dringlichkeit besteht, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aus dieser Ausnahmeregelung folgt dann aber im Umkehrschluss, dass eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung als Grundsatz vorgeschrieben ist. Folglich entsteht eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. zu Nr. 3104 VV auch dann, wenn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Gleiches gilt, wenn das Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren endet.
Dagegen entsteht keine Terminsgebühr, wenn das Gericht gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Zwar liegt ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde, wie der BGH zu Recht ausgeführt hat; weitere Voraussetzung für die fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. zu Nr. 3104 VV im Falle einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist aber, dass die Entscheidung gerade aufgrund der Zustimmung der Parteien ergeht. Bedarf das Gericht im konkreten Fall nicht der Zustimmung der Parteien, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, dann entsteht in diesem Fall auch keine Terminsgebühr. Genau das ist hier der Fall, da das Gericht bei einer Entscheidung aufgrund § 937 Abs. 2 ZPO gerade nicht der Zustimmung der Parteien bedarf.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS, S. 371 - 374