Das Gericht hat festgestellt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG nur dann gegen die Staatskasse (§ 44 RVG) festgesetzt werden kann, wenn die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe auch erforderlich i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG war. Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG zu prüfen.

Die Entscheidung halte ich für unzutreffend:

I.

Die Festsetzung und Erstattung der Geschäftsgebühr aus der Staatskasse (§ 44 S. 1 RVG) ist nach § 2 Abs. 1 BerHG zusätzlich davon abhängig, dass die Vertretung erforderlich gewesen ist. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn, seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Ob eine Vertretung erforderlich ist, ergibt sich aus der Abwägung einerseits von Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits von persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden.[1] Abzustellen ist dabei auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden.[2] Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um Vertretung durch die Beratungsperson nachgesucht wird.[3] Die Regelung legt außerdem ausdrücklich fest, dass sich die Beurteilung, ob eine Vertretung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt nach erfolgter Beratung bezieht.[4] Die Vertretung durch eine Beratungsperson ist demnach in der Regel dann nicht erforderlich, wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist. Eine Vertretung soll dann nicht erforderlich sein, wenn keine rechtliche Würdigung bzw. Auseinandersetzung mit Rechtsprechung oder juristischer Literatur erfolgte und die Vertretung sich nur im Tatsachenvortrag erschöpft.[5]

II.

Es ist umstritten, ob die Erforderlichkeit der Vertretung (Nr. 2503 VV) im Verfahren gem. § 55 RVG vom Urkundsbeamten zu prüfen ist.[6]

Die Entscheidung, ob der Anwalt nur beraten oder vertreten soll und deshalb die Entscheidung darüber, ob eine Beratungs- oder Geschäftsgebühr anfällt, trifft auch in der Beratungshilfe zunächst der rechtssuchende Mandant durch den dem Anwalt erteilten Auftrag. Eine Geschäftsgebühr kann nur anfallen, wenn der Anwalt auftragsgemäß nach außen gerichtet vertreten sollte.[7] Abzugrenzen ist also allein anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann.[8] Die für eine Beratung notwendige Beschaffung von Informationen (z.B. durch Akteneinsicht) ist dann mit der Beratungsgebühr abgegolten, wenn der Rechtsanwalt nur einen Beratungsauftrag hatte.[9]

§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG ordnet an, dass die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung besteht. Eine Vertretung ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 2 Abs. 1 BerHG gilt nur für den die Beratungshilfe bewilligenden Rechtspfleger sowie den Beratungshilfeanwalt. Dieser entscheidet nach der Beratung, ob eine Vertretung erforderlich ist.[10] Der Urkundsbeamte ist nicht befugt, die Festsetzung einer entstandenen Geschäftsgebühr mit der Begründung abzulehnen, eine anwaltliche Vertretung des Rechtssuchenden i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG sei nicht erforderlich gewesen und eine Geschäftsgebühr deshalb nicht erstattungsfähig. § 55 RVG erlaubt anders als § 46 RVG für Auslagen und Aufwendungen keine Erforderlichkeitsprüfung hinsichtlich entstandener Gebühren. Insbesondere erfolgt kein Verweis auf § 2 Abs. 1 BerHG, sondern in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG lediglich zur Frage der Glaubhaftmachung von Gebühren und Auslagen auf § 104 Abs. 2 ZPO.

Deshalb weist das LG Berlin[11] zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Rechtspfleger bei der Bewilligung von Beratungshilfe vorab nicht prüfen kann, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich ist, nicht dazu führen kann, dass unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung der Beratungshilfe und die Festsetzung der Vergütung die einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich der Zuständigkeitsregelungen miteinander kombiniert werden, um dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne gesetzliche Grundlage eine Prüfungsmöglichkeit bzgl. der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu eröffnen.

Die Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist[12], umfasst daher grds. lediglich das Bestehen des ...

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