In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des RVG abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.11.2010 – XII ZB 244/10 – FamRZ 2011, 203).

BGH, Beschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14

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