Der Erinnerungsgegner hat Anspruch auf eine Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV in der hier maßgebenden bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR).
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass eine Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV a.F. angefallen ist. Umstritten ist ausschließlich die Höhe, wobei insoweit in Streit steht, ob die Wartezeit zwischen dem Zeitpunkt zu dem die mündliche Verhandlung terminiert war und dem Zeitpunkt als sie tatsächlich begonnen hat, bei der Bestimmung der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.
Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr sind grundsätzlich die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wobei der Termindauer regelmäßig für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von herausgehobener Bedeutung ist.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Urkundsbeamten davon aus, dass bei der Bestimmung der Terminsgebühr auch Wartezeiten zu berücksichtigen sind (wie hier: Hessisches LSG, Beschl. v. 23.2.2012 – L 2 SO 200/11 B [soweit ersichtlich nicht veröffentlicht]; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21 Aufl. 2013, § 14 Rn 15; Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014; § 14 RVG Rn 4). Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung. Zwar gehört die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie ist aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen.
Soweit unter Rekurs auf die Rspr. des BVerwG (Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3/10) vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (Sächsisches LSG, Beschl. v. 8.1.2014 – L 8 AS 585/12 B KO; dem folgend Dahm, RV 2014, S. 56 f.) vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Zunächst besagt die in Bezug genommene Passage der Entscheidung des BVerwG lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt die Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zugrunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr in Rede stand. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG gerade keine Aussage, weil bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle spielt.
Die Kammer vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, dass etwaige Wartezeiten über das Tage- und Abwesenheitsgeld aus Nr. 7005 VV a.F. abgegolten sind. Die Kammer hält diesen Ansatz schon deshalb für nicht überzeugend, weil im Hinblick auf die Staffelung des Gebührenrahmens aus Nr. 7005 VV a.F. Wartezeiten über drei Stunden gebührenrechtlich nicht relevant werden könnten. Auch der Sinn und Zweck des Tage- und Abwesenheitsgeldes, namentlich die Abdeckung der durch die Geschäftsreise verursachten Mehrkosten beispielsweise in Form eines Mittagessens (N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, VV 7003-7006 VV Rn 33), rechtfertigt nicht die Einbeziehung von Wartezeiten in diesen Gebührenrahmen.
Auch die Berücksichtigung der Wartezeiten im Rahmen der Verfahrensgebühr, wie sie die vom Erinnerungsführer in Bezug genommene Entscheidung des SG Berlins (Beschl. v. 2.5.2012 – S 180 SF 10908/11 E) vornimmt, überzeugt das Gericht nicht. Selbst wenn man diesen Ansatz für Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Wartezeit noch überschaubar ist, anwenden wollte, erscheint dieser Ansatz für Konstellationen, in denen eine deutlich längere Wartezeit angefallen ist (beispielsweise mehrere Stunden) ungeeignet, um eine sachgerechte Lösung zu erreichen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Wartezeiten in den Fällen, in denen die Verfahrensgebühr aus anderen Gründen bereits in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen ist, unberücksichtigt bleiben würden.
Das Gericht sieht auch keine Grundlage dafür, Wartezeiten erst ab einer bestimmten Zeitdauer zu berücksichtigen (so aber SG Würzburg, Beschl. v. 3.11.2009 – S 2 SF 9/09 E, wonach Wartezeiten bis zu einer Stunde hinzunehmen sind). Zwar ließe sich gut vertreten, dass kurze Wartezeiten (wenige Minuten) vom Bevollmächtigten gebührenirrelevant hinzunehmen wären; indessen vermag die Kammer kein normatives Argument dafür zu sehen, dass Wartezeiten erst ab einer bestimmten Dauer gebührenrelevant berücksichtigungsfähig wären. Für das insoweit veranlassten neuen Abgrenzungskriterium, bis zu welcher Dauer die Wartezeit gebührenrechtlich unbeachtlich bliebe, fehlt jeglicher normativer Anknüpfungspunkt, so da...