Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rspr. des BGH für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gem. §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17,00 EUR betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600,00 EUR.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rspr. des Senats (Senatsbeschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 u. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882, jeweils m.w.Nachw.) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des AG bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rspr. des BGH – auch des Senats – ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600,00 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 u. v. 28.3.2012 – XII ZB 323/11, FamRZ 2012, 961; BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 u. v. 10.2.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das AG die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.

b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zureichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass das AG von einer die Wertgrenze von 600,00 EUR übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.

aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gem. § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn 16 'Stufenklage'; Musi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?