1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswerts von über 600,00 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das AG auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 u. 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).
  2. Auch aus dem Umstand, dass das AG seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gem. § 39 S. 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13

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