ZPO § 104 RVG VV Nrn. 3200, 3201
Leitsatz
- Eine Verfahrensgebühr ist für den Anwalt des Berufungsbeklagten bereits erstattungsfähig, wenn er den Empfang der Berufungsschrift bestätigt hat und anlässlich des Berufungsverfahrens beauftragt ist. Der Anfall einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat.
- Eine volle 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV kann auch dann entstehen, wenn nach vereinbarter Berufungsrücknahme noch vor der tatsächlichen Rücknahme Zurückweisung der Berufung und Verlängerung der ablaufenden Berufungserwiderungsfrist beantragt wird.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.3.2014 – 3 Ta 36/14
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte am 17.9.2013 vor dem ArbG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Unterlassungsurteil gegen den Beklagten erwirkt. Gegen das am 20.9.2013 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 1.10.2013 (Eingang) beim LAG Berufung ein. Die Berufungsschrift wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8.10.2013 zugestellt, die Berufungsbegründung am 13.11.2013. Für die Klägerin lief ihre Berufungserwiderungsfrist am 13.12.2013 ab.
Die Parteien haben sich im Hauptsacheverfahren vor dem ArbG in der Güteverhandlung umfangreich verglichen. In diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte verpflichtet, die Berufung zurückzunehmen. Mit Schriftsatz v. 11.12.2013, eingegangen per Fax beim LAG am 11.12.2013 um 8:36 Uhr, beantragte die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen, und bat vorsorglich unter Hinweis auf die zu erwartende Berufungsrücknahme für ihre Berufungserwiderung um Fristverlängerung. Mit Schriftsatz v. 11.12.2013, eingegangen per Fax beim LAG am 11.12.2013 um 8:51 Uhr, nahm der Beklagte die Berufung zurück.
Nach Anhörung der Beteiligten setzte das ArbG die zu erstattenden Kosten gem. §§ 104, 91 ZPO nach dem festgesetzten Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und der Pauschale nach Nr. 7002 VV fest. Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, die Vertretungsanzeige der Klägerin sei nach Rücknahme der Berufung und auch erst nach Abschluss des Vergleiches erfolgt. Erstattungsfähige Gebühren seien daher nicht angefallen.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat das Arbeitsgericht zugunsten der Klägerin eine 1,6 Verfahrensgebühr und die Postpauschale für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren festgesetzt.
1. Es ist anerkannt, dass sich der oder die Berufungsbeklagte anwaltlicher Unterstützung bedienen darf, bevor eine Berufungsbegründung eingegangen ist. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist (OLG München v. 20.6.2008 – 11 WF 857/08; BGH NJW 2003, 756).
2. Ein Berufungsbeklagter ist berechtigt, sofort nach Zustellung der Berufungsschrift einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Berufungsinstanz zu beauftragen.
Weder die Entstehung noch die Erstattbarkeit der Prozessgebühr hängen davon ab, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen in Erscheinung getreten ist (OLG München v. 16.2.1984 – 11 W 898/84; OLG Bamberg, v. 29.10.1976 – 1 W 36/76, JurBüro 1977, 204).
3. Selbst wenn eine Berufung nur aus Fristwahrungsgründen eingereicht wurde verbunden mit der Bitte an den Berufungsbeklagten, einen anwaltlichen Vertreter zur Vermeidung unnötiger Kosten noch nicht zu bestellen, ist im Falle einer Berufungsrücknahme für den Berufungsanwalt des Beklagten (der den Empfang der Berufungsschrift und des Rücknahmeschriftsatzes bestätigt hat) schon eine Verfahrensgebühr erstattungsfähig. Der Anfall einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat. Die Verfahrensgebühr entsteht vielmehr bereits mit Auftragserteilung. (Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 12.9.2008, 6 W 146/08). Wird ein Schriftsatz nicht eingereicht, hat dies nur zur Folge, dass gegebenenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV in ermäßigter Höhe entsteht.
4. Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das ArbG zutreffend vom Bestehen eines Erstattungsanspruches für eine Verfahrensgebühr ausgegangen. Der Vertreter der Klägerin hat den Empfang der Berufungsschrift und auch der Berufungsbegründung bestätigt. Ihm war also bereits ein Auftrag für das Berufungsverfahren erteilt. Allein das hat schon einen Gebührenanspruch ausgelöst.
5. Der Erstattungsanspruch besteht auch nicht nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV, vielmehr in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV. Die Klägerin hat bereits vor Berufungsrücknahme mit Schriftsatz v. 11.12.2013, eingegangen per Fax beim LAG am 11.12.2013 um 8:36 Uhr beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie vorsorglich unter Hinweis auf die zu erwartende Berufungsrücknahme um Verlängerung der für sie am 13.12.2013 ablaufenden Erwiderungsfrist gebeten. Die Berufungsrücknahme ist erst...