Die zulässige Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann Erstattung der Kosten für den Unterbevollmächtigten bis zur Grenze fiktiver Reisekosten verlangen.
Nach der std. Rspr. des BGH stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VIII ZB 106/11 [= AGS 2012, 200]). Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Demnach sind die Kosten erstattungsfähig, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, dass sie unter den zu erwartenden (fiktiven) Reisekosten liegen.
1. Zutreffend hat die Rechtspflegerin entgegen der Ansicht der Klägerin für die danach anzustellende Vergleichsrechnung eine Anreise mit der Bahn zugrunde gelegt. Zu Unrecht meint die Klägerin, allein wegen der von ihr behaupteten Zeitersparnis stehe ihrem Hauptbevollmächtigten das Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Nach der Rspr. des Senats (Beschl. v. 30.10.2007 – 2 W 107/07) stellt das Interesse des Prozessbevollmächtigten, die Zeit seiner Abwesenheit von der Kanzlei möglichst gering zu halten, keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des Reisemittels dar. Dies steht auch im Einklang mit der Rspr. des BGH (BGH NJW-RR 2008, 654). Auch dieser billigt eine Erstattung von Flugkosten nur dann zu, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen.
2. Die Rechtspflegerin hat die fiktiven Reisekosten auch zutreffend mit 1.266,00 EUR ermittelt. Soweit für die Wege in H. keine Taxikosten in Ansatz gebracht wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Gerichtsbekannt liegt das LG Hannover in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof. Ferner befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof auch mehrere Hotels. Taxikosten fallen daher nicht an.
Die somit für eine Anreise mit der Bahn anfallenden Kosten lagen schon aus der Ex-ante-Perspektive deutlich unter den von der Klägerin kalkulierten Kosten für eine Anreise mit dem Flugzeug. Die Kosten für eine Anreise mit dem Flugzeug in der Economy-Class übersteigen die oben kalkulierten Kosten um ca. 50 %.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass der Klägerin ohnehin lediglich die Kosten eines Fluges in der Economy-Class erstattet werden könnten (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2009, 141, 142; OLG Köln AGS 2010, 566, 567).
3. Die Klägerin konnte auch – insofern anders als im vom BGH mit Beschl. v. 10.7.2012, NJW 2012, 2888 – entschiedenen Fall nicht davon ausgehen, dass es zu mehr als zwei Terminen kommen würde, so dass aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht mit höheren Reisekosten zu kalkulieren war.
Das LG hatte zunächst einen frühen ersten Termin bestimmt, in dem eine Entscheidung möglicherweise nicht zu erwarten war. Beide Parteien hatten indes bis zu diesem Termin lediglich Sachverständigenbeweis angeboten. Es war also auch aus Ex-ante-Perspektive vorauszusehen, dass dann, wenn es in dem frühen ersten Termin zu keiner Einigung oder im Anschluss daran zu einer Entscheidung kommen würde, allenfalls ein weiterer Termin nach etwaiger Einholung eines Sachverständigengutachtens anberaumt werden würde.
4. Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54 EUR die zu erwartenden fiktiven Reisekosten von 1.308,00 EUR um etwa 29 % übersteigen, sind sie nicht mehr erstattungsfähig. Nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02) kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn die Kosten der Unterbevollmächtigung die zu erwartenden Reisekosten allenfalls um 10 % übersteigen.
5. Erstattungsfähig sind indes die fiktiven Reisekosten zu 100 %. Die Klägerin reklamiert zu Unrecht, ihr sei auch noch die Überschreitungstoleranz von 10 % zuzubilligen. Diese Ansicht lässt Sinn und Zweck der Überschreitungstoleranz außer Acht.
Nach der Rspr. des BGH hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 4.4.2006 – VI ZB 66/04).
Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter indes verstoßen. Es wurde ein Unterbevollmächtigter beauftragt, obwohl aus der maßgeblichen Ex-ante-Perspektive erkennbar war, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten die zu erwartenden ...