Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gem. § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, ist zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.
a) Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschl. v. 21.1.2014 – VI ZB 43/13, u. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 [= AGS 2008, 187]; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 – VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 [= AGS 2011, 140]; v. 31.3.2011 – V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 u. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [= AGS 2012, 297]).
b) Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 EUR sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 825,27 EUR geltend gemacht, wovon das AG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 EUR zuerkannt hat. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 EUR (670,14 EUR abzüglich zuerkannter 368,77 EUR), sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 EUR (825,27 EUR abzüglich zuerkannter 718,40 EUR). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 408,24 EUR.
Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 EUR anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2011 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 m.w.Nachw. und – VI ZB 2/11).
Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz – wie oben ausgeführt – nur teilweise zugesprochen worden ist, hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führt nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600,00 EUR überschritten wird.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin