Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist die Teilklage zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Teilklage ist zulässig.
Bei einer Teilleistungsklage – der die Klage auf teilweise Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht -, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; ZIP 207, 79; NJW 2008, 3142).
Entgegen der Ansicht des Erstrichters wird die Teilklage des Klägers diesen Anforderungen gerecht. Ihr liegen zwei Kostenrechnungen über 4.694,95 EUR und 5.985,46 EUR in zwei Angelegenheiten zugrunde. Von den Kostenforderungen hat der Kläger im ersten Fall 3.500,00 EUR nebst Zinsen und im zweiten Fall 4.000,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat damit ausreichend deutlich angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf die Gebührenforderungen aus den einzelnen Angelegenheiten verteilen. Er ist darüber hinaus nicht gehalten gewesen, ergänzend anzugeben, wie der jeweilige Teilbetrag innerhalb einer Gebührenforderung auf deren einzelne Positionen wie Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Einigungsgebühr, Postpauschale u.a. verrechnet werden soll. Hierbei handelt es sich nur um unselbstständige Rechnungsposten, die eine Aufteilung der Klagesumme nicht erfordern (vgl. BGH NJW 2008, 1741; NJW-RR 2003, 1075 zu den einzelnen Positionen einer Schlussrechnung).
2. In der Sache hat die Teilklage überwiegend Erfolg.
a) Die Beklagte ist aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag der Parteien schon deshalb zu den mit der Teilklage begehrten Leistungen verpflichtet, weil sie an ihre Deckungszusagen vom 22. Februar 2012 gebunden ist. Mit diesen Zusagen hat die Beklagte gem. § 17 Abs. 4 S. 1 der in den Vertrag einbezogenen ARB 2000 den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes bestätigt. Der Anspruch auf Bestätigung von Versicherungsschutz ist wesentlicher Bestandteil des von dem Rechtsschutzversicherungsvertrag typischerweise verbürgten Anspruchs auf rechtliche Sorge. Er soll dem Versicherungsnehmer frühzeitig Rechtssicherheit in der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen verschaffen. Mit der Deckungszusage gibt der Versicherer ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden. Die Zusage steht lediglich unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt, dass sich im weiteren Verlauf keine – bisher noch nicht erkennbaren – Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen ergeben (vgl. z.B. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. § 125 Rn 3 m.w.Nachw.).
Die der Beklagten nach den Deckungszusagen bekannt gewordene Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau, aus der sich nach Ansicht der Beklagten der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 2g ARB 2000 ergebe, rechtfertigt ein Abrücken von den erteilten Deckungszusagen nicht.
Nach § 3 Abs. 2g ARB 2000 besteht Versicherungsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechts, soweit es nicht um Beratungsrechtsschutz gem. § 2k ARB 2000 geht. Der von der Beklagten unter Hinweis auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als wesentlich angesehene Zusammenhang zwischen den dem Rechtschutzbegehren des Klägers zugrunde liegenden Ausgleichansprüchen nach § 426 BGB gegen dessen frühere Ehefrau und der Scheidung der Eheleute ergab sich indes bereits aus der Antragsschrift des Klägers an das AG, die der Beklagten mit Schreiben der Klägervertreter vom selben Tag überlassen wurde. Danach kam es zur Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten darüber, ob die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 3 Abs. 2g ARB 2000 vorliegen. Vor diesem Hintergrund gab die Beklagte am 22.2.2012 die Deckungszusagen ab. Bei deren Erteilung war ihr somit der Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der dem Leistungsantrag des Klägers zugrunde liegenden Ausgleichsansprüche gegen dessen damalige Ehefrau und dem Scheidungsverfahren bekannt. An dieser Sachlage hat die Regelung auch der Ausgleichsansprüche des Klägers nach § 426 BGB in einem umfassenden Vergleich der Eheleute, der sowohl die Ansprüche aus dem Bereich des Familienrechts als auch die dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnenden Ausgleichsansprüche umfasst, nichts Erhebliches geändert. Es liegt auf der Hand, dass die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB durch ihre Hereinnahme in die Scheidungsfolgenvereinbarung ihrer Rechtsnatur nach keine Ansprüche aus dem Bereich ...