RVG VV Nrn. 1000, 1003; VwGO § 106 S. 2, 151, 164

Leitsatz

  1. Die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an – und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie Nds. OVG, Beschl. v. 11.8.2016 – 13 OA 130/16 [= AGS 2016, 572]).
  2. Nach Nr. 3104 VV entsteht die 1,2-fache Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn – wie hier – im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 S. 2 VwGO geschlossen wird.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2017 – 5 OA 44/17

1 Sachverhalt

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) die Festsetzung einer 1,0-fachen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 VV, berechnet nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 i.H.v. 17.389,26 EUR, mithin die Festsetzung einer Einigungsgebühr i.H.v. 696,00 EUR. Außerdem machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, ebenfalls bemessen nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 i.H.v. 17.389,26 EUR, also eine Terminsgebühr i.H.v. 835,20 EUR geltend.

Den hierauf gerichteten Anträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.1.2017, der sowohl die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) als auch die weiteren Kostenfestsetzungen für die Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) enthält, nur teilweise entsprochen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, es sei nur eine Einigungsgebühr nach den addierten (Einzel-)Streitwerten der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR), 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR) und 2 A 1585/16 (dienstliche Beurteilung; Streitwert: 5.000,00 EUR) i.H.v. 1.013,00 EUR festzusetzen (Gesamtstreitwert: 39.778,52 EUR). Diese Einigungsgebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – was ihrem Hinweis v. 26.8.2016 zu entnehmen ist – auf die drei Verfahren wie folgt verteilt:

 
Praxis-Beispiel
 
2 A 1310/16    
(Streitwert 17.389,26 EUR): 43,7 % =>442,68 EUR
2 B 1311/16    
(Streitwert 17.389,26 EUR): 43,7 % =>442,68 EUR
2 A 1585/15    
(Streitwert 5.000,00 EUR): 12,6 % =>127,64 EUR

Ferner hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, dass – weil die Terminsgebühr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einigungsgebühr stehe und nur des halb entstanden sei, weil die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich geschlossen hätten – die Terminsgebühr ebenfalls nur einmal nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen sei. Der Gesamtstreitwert der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 betrage 22.389,26 EUR, sodass eine Terminsgebühr i.H.v. 945,60 EUR entstanden sei. Diese Gebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – entsprechend ihrem Hinweis v. 26.8.2016 – wie folgt verteilt:

 
Praxis-Beispiel
 
2 A 1310/16    
(Streitwert 17.389,26 EUR): 77,67 % =>734,45 EUR
2 A 1585/15    
(Streitwert 5.000,00 EUR): 22,33 % =>211,15 EUR

Die – die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffende – Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. §§ 165, 151 VwGO hat das VG mit Beschl. v. 14.2.2017 (2 E 1285/17) unter Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 20.1.2017 zurückgewiesen; in diesem verwaltungsgerichtlichen Beschl. sind darüber hinaus die weiteren Kostenerinnerungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 20.1.2017 in Bezug auf die Verfahren 2 B 1311/16 (2 E 1286/17) und 2 A 1585/15 (2 E 1287/17) zurückgewiesen worden.

Gegen den die Kostenfestsetzung im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffenden Beschluss des VG wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde (5 OA 44/17). Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschl. v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07, juris Rn 2 ff.; Beschl. v. 8.7.2013 – 5 OA 136/13; Beschl. v. 11.8.2016 – 13 OA 130/16, juris Rn 1 [= AGS 2016, 572]), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesonder...

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