ZPO § 81; RVG § 15a; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; Nrn. 2300, 3100
Leitsatz
Eine erstattungsberechtigte Partei handelt mit der Folge rechtsmissbräuchlich, dass sie sich nicht auf die Nichtanrechenbarkeit einer wegen einer Honorarvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlenden Vergütung auf die Verfahrensgebühr berufen kann, wenn sie zunächst wegen einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ein Urteil erstreitet, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren vorträgt, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine Honorarvereinbarung geschlossen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2017 – 18 W 2/17
1 Sachverhalt
Mit Schriftsatz ihres späteren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich zur Heraus gabe einer Bürgschaftsurkunde sowie zur Zahlung eines Betrages von 1.434,40 EUR auf. Zur Begründung dieser Zahlungsaufforderung vertrat sie die Ansicht, die Beklagte sei mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Verzug geraten und deshalb verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin wegen der Vergütung entstanden sei, die sie aufgrund des vorgerichtlichen Tätigwerdens ihres späteren Prozessbevollmächtigten zu zahlen habe. Diese setze sich aus einer gem. Nr. 2300 VV aus einem Gegenstandswert von 43.155,61 EUR zu einem Satz von 1,3 angefallenen Geschäftsgebühr i.H.v. 1.414,40 EUR und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV zusammen.
Sodann erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte, die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und zur Zahlung von 1.434,40 EUR an die Klägerin zu verurteilen. Zum Zahlungsantrag führte sie aus, sie beanspruche insoweit Ersatz des wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eingetretenen Verzugsschadens und fügte zum Beweis eine Kopie des vorgerichtlichen Schriftsatzes als Anlage bei. Das LG verurteilte die Beklagte gem. den Anträgen der Klägerin und bestimmte, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin begründete das LG mit dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der vorgerichtlich angefallenen "Anwaltskosten".
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. auch die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 1.414,40 EUR beantragt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne die Erstattung der 1.414,40 EUR vollumfänglich beanspruchen; die Geschäftsgebühr sei nicht gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Sie hat dazu behauptet, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigen am 06.11.2014 eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen, von der sie eine Kopie zur Akte gereicht hat. Dieser Honorarvereinbarung zufolge erhalte der Prozessbevollmächtigte für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Zeithonorar von 200,00 EUR je Stunde, dessen Anrechnung auf spätere gesetzliche Gebühren ausgeschlossen sei. Nach dieser Honorarvereinbarung habe ihr Prozessbevollmächtigter für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Rechnung gestellt, das die Höhe der Geschäftsgebühr übersteige.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.
Das LG hat hinsichtlich der Verfahrensgebühr lediglich einen Betrag von 707,20 EUR zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, die von Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei gem. § 15a RVG zu berücksichtigen, weil die Beklagte zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden sei.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und begründet dies mit dem Bestehen der Honorarvereinbarung.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat das LG wegen der Verfahrensgebühr, die aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angefallen ist, lediglich einen Betrag von 707,20 EUR zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Zwar ist diese Gebühr gem. Nr. 3100 VV zu einem Satz von 1,3 angefallen und beträgt wegen des Streitwerts von 43.155,61 EUR 1.414,40 EUR. Jedoch ist auf sie gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV die Hälfte der infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Nr. 2300 VV entstandenen Geschäftsgebühr anzurechnen, sodass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten wegen der Verfahrensgebühr nicht den Betrag von 1.414,40 EUR, sondern lediglich 707,20 EUR zu zahlen hat. Deshalb kann sie gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auch nur die Erstattung dieses Betrages von der Beklagten beanspruchen.
Der Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr steht die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG nicht entgegen. Dieser zufolge kann sich ein ...