Der Antrag, der gem. §§ 165, 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, ist auch begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht keine Terminsgebühr Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV festgesetzt. Der Kos tenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern und dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers auch hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr stattzugeben.
Gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Einzelrichterin hat mit Gerichtsbescheid über die Klage entschieden. Gegen den Gerichtsbescheid konnte gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch mündliche Verhandlung beantragt werden.
Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der anwaltlich vertretene Kläger im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat, durch den Kläger kein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne und daher auch die fiktive Terminsgebühr nicht anfalle (so Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 6.7.2017 – 12 A 945/16 u. Beschl. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 [= AGS 2016, 4 ] – beide in juris veröffentlicht und VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017 – 11 KE 3/17 – juris), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar dient die fiktive Terminsgebühr ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung von Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV (BT-Drucks 17/11471, S. 275) tatsächlich dazu, mündliche Verhandlungen, die andernfalls womöglich ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen würden, zu vermeiden und so die Gerichte zu entlasten ("Steuerungswirkung"). Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll daher auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann eine mündliche Verhandlung durch den Kläger aber auch erzwungen werden, wenn er – wie vorliegend – im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat. Insofern kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung im Ergebnis mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen wäre. Denn auch ein (mangels Rechtsschutzbedürfnis) unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht analog §§ 125 Abs. 2, 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden, sondern macht eine mündliche Verhandlung erforderlich (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 84 Rn 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 84 Rn 39; a.A.: Eyermann, VwGO, § 84 Rn 21; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn 13; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris – m.w.N.). Eine Analogie zu der in § 125 Abs. 2 und § 144 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsmittelverwerfung kommt nicht in Betracht, da es bereits an einer Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hätte problemlos in § 84 VwGO einen Verweis auf § 125 Abs. 2 VwGO aufnehmen können. Dies hat er offenkundig bewusst nicht getan. Vielmehr bestimmt § 84 Abs. 3 VwGO, dass ein Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Somit vermittelt der vom Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf "Antrag auf mündliche Verhandlung" einen uneingeschränkten Anspruch darauf, dass eine Verhandlung auch stattfindet (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist. Könnte man einen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen, würde dies schließlich in vielen Fällen auch zu einer – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – nicht hinnehmbaren Rechtsmittelverkürzung führen, da Beschlüsse häufig unanfechtbar sind, während gegen ein Urteil regelmäßig ein Antrag auf Rechtsmittelzulassung gestellt werden kann (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.).
Die fiktive Terminsgebühr entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger anstelle eines Antrags auf mündliche Verhandlung auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte stellen können (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Halbsatzes "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" (Art. 8 Abs. 2 Nr. 27 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 23.7.2013, BGBl I S. 2586) das Anfallen einer Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist, beschränken wollte (so VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929, juris [= AGS 2016, 461] – und VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017 – 11 KE 3/17, juris), überzeugt nicht. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut von Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV, der sich auf Fälle des § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO (und damit zunächst auf alle Gerichtsbescheide) und nicht ausschließlich auf Fälle des § 84 Abs. 2...