Die fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV fällt auch dann an, wenn nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid durch den Kläger kein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann, weil er vollständig obsiegt hat.

VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 27.7.2017 – 1 E 5687/17

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