Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der am 21.6.2012 durch ... und am 13.7.2012 durch ... in bar an den Beklagten übergebenen 5.000,00 EUR, insgesamt also 10.000,00 EUR aus abgetretenem Recht. Der Anspruch ergibt sich jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 398 BGB.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Sohn des Klägers als Mandant und damit Bereicherungsgläubiger hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten.
a) Die Kammer geht davon aus, dass die Abtretungserklärung v. 18.12.2014 von dem Sohn des Klägers unterzeichnet wurde. Der Beklagte bestreitet dies zwar mit dem Argument, als juristischer Laie sei dieser gar nicht auf die Idee gekommen, seine Ansprüche abzutreten. Für die Kammer bestand jedoch aufgrund der im Original als Anlage K 5 zur Akte gereichten und in Augenschein genommenen Abtretungserklärung kein Anlass, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Erklärung sei nicht von dem Sohn des Klägers unterzeichnet, ohne dass Abweichungen oder Veränderungen im Schriftbild tatsächlich anhand von Vergleichsmaterial aufgezeigt wurden, stellt sich insoweit als unsubstantiiertes und letztlich unbeachtliches Bestreiten dar.
b) Weitere Wirksamkeitshindernisse sind nicht erkennbar. Eine Abtretung der Ansprüche war auch nicht nach §§ 399 f. BGB ausgeschlossen.
2. Der Beklagte hat durch eine Leistung des Sohnes des Klägers etwas erlangt. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten, mit seinen Mit teln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (vgl. Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 812 Rn 16).
Zwar wurden die Beträge von jeweils 5.000,00 EUR am 21.6.2012 und am 13.7.2012 nicht durch den Sohn des Klägers selbst, sondern durch Angehörige an den Beklagten übergeben. Sowohl aus der Zweckbestimmung im Hinblick auf die Mandatsübernahme als auch aus dem Empfängerhorizont war für den Beklagten eindeutig erkennbar, dass die Leistungen als Leistungen des Sohns des Klägers erfolgen sollten. Im Übrigen behauptet auch der Beklagte selbst, dass, soweit auf die Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag geleistet worden sei, sich die Zahlung aus seiner Sicht wie eine Leistung seines Mandanten dargestellt habe.
3. Der Beklagte hat die beiden Zahlungen i.H.v. jeweils 5.000,00 EUR ohne rechtlichen Grund erhalten. Ein Rechtsgrund ergibt sich in Bezug auf die beiden Zahlungen v. 21.6.2012 u. v. 13.7.2012 weder aus einer zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarung noch aus etwaigen gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Beklagten.
a) Hinsichtlich der beiden Zahlungen v. 21.6.2012 u. v. 13.7.2012 i.H.v. jeweils 5.000,00 EUR kommt eine Vergütungsvereinbarung als rechtlicher Grund nicht in Betracht. Denn insoweit wurde jedenfalls die Formvorschrift des § 3a RVG, nach der die Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf, nicht eingehalten. Unstreitig existiert in Bezug auf diesen Teil der Zahlungen eine solche schriftliche Vergütungsvereinbarung nicht.
b) Ein rechtlicher Grund ergibt sich auch nicht aus einem dem Beklagten zustehenden gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Wahlverteidigervergütung. Der hier allein in Betracht kommende Anspruch aus § 52 Abs. 1 RVG besteht nicht, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder stand dem Sohn des Klägers als Beschuldigten ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, noch wurde die Leistungsfähigkeit des Mandanten gerichtlich festgestellt.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Wahlverteidigervergütung neben dem Anspruch gegen die Staatskasse auch im Falle der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Für die Tätigkeit des Wahlanwalts vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger kann ein Rechtsanwalt die bis dahin anfallenden Gebühren ungeachtet des § 52 RVG geltend machen (Mayer/Kroiß, RVG, § 52 Rn 30, beck-online). Hingegen müssen für den Anspruch auf Vergütung des Wahlverteidigers für Tätigkeiten, welche nach Bestellung als Pflichtverteidiger vorgenommen wurden, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG vorliegen.
(1) Gem. § 52 Abs. 1 RVG konnte der Beklagte keinen Vorschuss fordern. Ob es sich bei den Zahlungen um einen Vorschuss für die Tätigkeit im Hauptverfahren handelte oder die bis zum Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger bereits angefallenen Gebühren infolge der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren entlohnt werden sollten, geht aus dem Vortrag der Parteien nicht eindeutig hervor. Insoweit fehlt es auch an einer Abrechnung mit Kostennote. Aufgrund der Umstände, u.a. der bereits für das Ermittlungsverfahren vereinbarten Pauschalvergütungsvereinbarung, der vom Beklagten im Gespräch am 18.6.2012 selbst behaupteten Äußerungen seinerseits, dass für eine kostendeckende Tätigkeit weitere Zahlungen notwendig seien und der kurz darauf entrichteten pauschalisierten...