Der Beschwerdeführer verfolgt – ergänzend zur Anfechtung der Kostenfestsetzung – die Erstattung von 202,03 EUR im Wege der Prozesskostenhilfe und wendet sich insoweit gegen den ablehnenden Vergütungsfeststellungsbeschluss.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem VG war die Klage gegen die Inanspruchnahme für Abschiebungskosten i.H.v. 10.134,69 EUR durch Leistungsbescheid des Landratsamtes. In dem Leistungsbescheid war ein Betrag i.H.v. 8.519,60 EUR für Kosten der Sicherungshaft zur Abschiebung v. 17.12.2009 bis zum 14.4.2010 enthalten. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde damit begründet, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Abschiebung habe nicht vollzogen werden können und die Abschiebungshaft daher rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerbevollmächtigte verwies insoweit auf das aktuelle Urteil des BVerwG v. 10.12.2014 (1 C 11.14). Nach ausführlichem richterlichen Hinweisschreiben des VG v. 10.3.2015, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft für den Zeitraum v. 17.12.2009 bis zum 15.3.2010 bestünden, hob der Beklagte mit Bescheid v. 17.3.2015 den Leistungsbescheid insoweit auf, als eine Kostenerstattung von mehr als 3.708,89 EUR geltend gemacht wird. Mit Beschluss des VG wurde dem Kläger zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschl. v. 1.4.2015 stellte das VG das Verfahren ein; von den Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ auferlegt.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1002 VV mit der Begründung, ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter habe zu dem richterlichen Hinweis geführt, der schließlich in die Erledigung durch Teilaufhebung des Leistungsbescheids gemündet habe.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 24.6.2015 wurden Kosten i.H.v. 606,10 EUR festgesetzt und die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über eine allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Mit Beschl. v. 21.7.2015 wies das VG die Kostenerinnerung des Klägerbevollmächtigten zurück. Die Beschwerde v. 11.8.2015 hat der Senat mit Beschl. v. heutigen Tag zurückgewiesen (19 C 15.1844).
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag v. 17.8.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von 202,03 EUR im Wege der Prozesskostenhilfe mit Verweis auf § 58 Abs. 2 RVG. Dem Antrag lag eine Aufstellung über einen Anspruch auf Prozesskostenhilfevergütung gem. § 49 RVG i.H.v. 483,26 EUR zugrunde, dem ein Anspruch auf Regelvergütung gem. § 13 RVG i.H.v. 808,13 EUR gegenüber gestellt wurde. Abzüglich der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten i.H.v. 606,10 EUR sei zur Abgeltung der Regelvergütung im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 58 Abs. 2 RVG ein Betrag von 202,03 EUR ergänzend zu erstatten.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 24.9.2015 wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der beigeordnete Klägerbevollmächtigte könne wählen, ob und inwieweit er sich wegen seiner Vergütung im Wege der Erstattung der Prozesskostenhilfe an die Staatskasse gem. §§ 45 ff. RVG halten wolle, oder seinen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Verfahrensgegner geltend mache. Der jeweils höhere Anspruch bilde wegen § 15 Abs. 2 RVG die absolute Obergrenze. Die Vergütung, welche der beigeordnete Klägerbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse hätte verlangen können, hätte entsprechend der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ¾ der Kosten 362,44 EUR betragen. Der unterlegene Beklagte hafte hingegen wegen der Kostenentscheidung zu ¾ der Wahlanwaltsvergütung i.H.v. 808,13 EUR mit einem Betrag von 606,10 EUR. Diese Summe sei mit Kostenfestsetzungs beschluss v. 24.6.2015 gegen den Beklagten festgesetzt worden. Dieser Betrag bilde somit die Obergrenze für die Vergütungsansprüche des Klägerbevollmächtigten. Raum für eine weitere Vergütungsfestsetzung i.H.v. 202,03 EUR bestünde nicht. Die geltend gemachte Anrechnung der gegnerischen Erstattungssumme auf die vollen Wahlanwaltsgebühren i.H.v. 808,13 EUR vernachlässige, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zu einem Bruchteil von ¾ erfolgt sei.
Die Erinnerung des Klägerbevollmächtigten wies das VG zurück. Der Klägerbevollmächtigte habe ein Wahlrecht zwischen einem Vergütungsanspruch im Wege der Prozesskostenhilfe oder dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen Beklagten. Dieses Wahlrecht habe der Klägerbevollmächtigte mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung ausgeübt. Bei Geltendmachung seiner Ansprüche nach §§ 45 ff. RVG aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung hätte er gegenüber der Staatskasse keinen höheren Betrag geltend machen können. Mangels eines Anspruches auf Vergütungsfestsetzung bestehe für eine Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG schon dem Grunde nach kein Raum. ...