Die Voraussetzungen der Nr. 1211 Nrn. 3 oder Nrn. 4 GKG-KostVerz. liegen nicht vor.
Nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. ist eine Beendigung des gesamten Verfahrens erforderlich; und zwar einschließlich der Kostenentscheidung (vgl. OLG Celle JurBüro 2011, 488; Hartmann, KostG, 42. Aufl., GKG, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Vergleich den Rechtsstreit nur bezüglich der Hauptsache erledigt hat, während über die Kosten noch durch das Gericht nach § 91a ZPO zu entscheiden war.
Auch die Voraussetzungen der Nr. 4 sind nicht gegeben. Diese betrifft Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder die Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Die Parteien haben hier weder auf eine Kostenentscheidung verzichtet noch ist die Kostenentscheidung einem Vorschlag der Parteien gefolgt.
Auch eine entsprechende Anwendung dieser Nr. 4 auf den hier gegebenen Fall, dass die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung und auf Rechtsmittel verzichten, kommt nicht in Betracht. Denn der richterliche Arbeitsaufwand entfällt in diesem Fall nicht, da das Gericht noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden muss. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung dieser Vorschrift auch mit den verschiedenen Auffassungen befasst und sich ausdrücklich dafür entschieden, eine Gebührenermäßigung eben nur für die beiden genannten Fälle zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 159 f.). Für eine entsprechende Anwendung dieser Gebührenvorschrift fehlt es daher an einer unbewussten Regelungslücke.
Auch eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 kommt nach Auffassung des Senats mangels unbewusster Regelungslücke nicht in Betracht. Soweit das LG unter Berufung auf OLG Zweibrücken (FamRZ 2008, 1875) Nr. 1323 GKG-KostVerz. (gemeint ist offenbar Nr. 1223 GKG-KostVerz.) entsprechend anwenden will, übersieht es, dass diese Regelung nur für das zweitinstanzliche Verfahren gilt, während für das erstinstanzliche Verfahren – wie hier – eine solche Regelung gerade nicht vorgesehen ist. Deshalb erfolgt danach auch nur eine Ermäßigung auf 2,0 Gebühren und nicht wie in Nr. 1211 GKG-KostVerz. vorgesehen auf eine 1,0 Gebühr. Auch die Entscheidung des OLG Celle (JurBüro 2011, 488, 489) bezieht sich nur auf das zweitinstanzliche Verfahren. Eine Übertragung dieser Regelung auf das erstinstanzliche Verfahren scheidet nach Auffassung des Senats aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob es im zweitinstanzlichen Verfahren gerechtfertigt wäre, Nr. 1223 GKG-KostVerz. auf den Fall entsprechend anzuwenden, dass die Parteien im Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO überlassen, aber auf Begründung und Rechtsmittel verzichten (so offenbar OLG Celle a.a.O. und OLG Zweibrücken a.a.O.).
Es bleibt daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren eine Gebührenermäßigung weder nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf eine 1,0 Gebühr noch nach Nr. 1223 GKG-KostVerz. auf 2,0 Gebühren in Betracht kommt.