1. Das vom Verurteilten eingelegte Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde i.S.v. § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, da dies der statthafte Rechtsbehelf gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse ist, die – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Gesetz einer Anfechtung entzogen sind. Über diese Beschwerde hatte der Senat in der Besetzung gem. § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG vor, dass das Gericht über die Beschwerde gegen die Verwerfung einer Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat, wenn auch schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das gilt indessen nur für das Beschwerdeverfahren, das sich an die vorangegangene Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den gerichtlichen Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG anschließt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht die Gerichtskostenrechnung, sondern allein der landgerichtliche Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist.
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.
a) Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Strafkammer nicht in der Besetzung gem. § 76 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GVG, sondern durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entschieden hat. Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, da nach dieser Vorschrift lediglich über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch einen Einzelrichter entschieden wird. Gleichwohl war die Kammer nicht vorschriftswidrig besetzt. Denn gem. § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO ist für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das ist stets dasjenige Gericht, das in der Hauptsache zu entscheiden hat. Hiernach richtet sich folgerichtig auch, ob das Kollegialgericht oder der Einzelrichter zuständig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 ZPO Rn 7). Zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, vorliegend also im Verfahren über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskostenrechnung, war gem. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG aber der Einzelrichter berufen.
b) Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 ZPO Rn 1 m.w.N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem GKG – wie auch der Beschwerdeführer erkannt hat – nicht zu entnehmen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt aber auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zutreffend hat schon das LG ausgeführt, dass für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten können dem Erinnerungsführer daher nur entstehen, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut. Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Ansicht ist der Erinnerungsführer selbst dann nicht zwangsläufig auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes angewiesen, wenn er sich in einer Justizvollzugsanstalt befindet, da das Verfahren gem. § 66 GKG nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Vielmehr kann sich auch der inhaftierte Erinnerungsführer gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG der Mithilfe der Geschäftsstelle des Gerichts bedienen. Insoweit steht der Erinnerungsführer im Gegensatz zu der vom Verurteilten geäußerten Besorgnis auch nicht vor dem Problem, nicht selbst herausfinden zu können, welches Gericht zuständig ist. Denn § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GKG verweist auf § 129a ZPO, wonach Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig sind, vor der Geschäftsstelle eines jeden und damit insbesondere auch desjenigen AG, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der der Erinnerungsführer inhaftiert ist, abgegeben werden können. Die Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgt dann gem. §§ 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GKG, 129a Abs. 2 S. 1 ZPO von Amts wegen.
Aus ähnlichen Gründen ist zudem auch für die Abfassung des Rechtsmittels die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend geboten. Denn auch wenn dem Rechtsmittelführer nicht bekannt sein sollte, dass er gegen den Kostenansatz im Wege der Erinnerung vorgehen muss, wird es ihm doch ohne Schwierigkeiten möglich sein, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ...