Die Rechtspflegerin hat die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) zu Recht berücksichtigt. Auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung wie der Beschwerdeerwiderung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. An einen Vertrag i.S.d. Kostenvorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 2.8.2006 – 14 W 459/06, OLGR 2007, 35 [= AGS 2006, 539]). Fälle, bei denen eine Einigungsgebühr anfällt, sind etwa die, dass vereinbart wird, dass der Beklagte die Forderung bezahlt, die Kosten übernimmt und der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknimmt (vgl. Enders, JurBüro 2005, 410). Erforderlich ist aber eine Einigung, die ein Mindestmaß gegenseitigen Nachgebens enthält (vgl. Enders, JurBüro 2005, 410; Schneider, MDR 2004, 423). Dies ist vorliegend ohne jeden Zweifel in der Vereinbarung zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu sehen. Dort hat die Klägerin sowohl auf die Zinsen aus dem Versäumnisurteil als auch auf die weitergehende Forderung aus der Schlussrechnung verzichtet. Zugleich hat die Beklagte den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen. Hierin liegt ein gegenseitiges Nachgeben.
Es wurden nicht lediglich rein prozessual gestaltete Erklärungen abgegeben, ohne dass eine vertragliche Grundlage vorlag. Vielmehr liegt eine inhaltlich fassbare Übereinkunft der Prozessparteien vor, die zur Einspruchsrücknahme geführt hat. Das ist mit bloßen Prozesserklärungen nicht zu vergleichen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom 10. Zivilsenat im Beschl. v. 5.12.2011 (10 W 686/11) über die Streitwertbeschwerde vertretene Auffassung zutrifft, dass eine Erhöhung des Streitwertes eine förmliche Protokollierung eines Vergleiches voraussetzt. Die Entscheidung ist zu § 45 Abs. 4 GKG ergangen und nicht zu Nrn. 1000, 1003 VV. Für die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV ist höchstrichterlich entschieden, dass es eines förmlich protokollierten Vergleiches nicht bedarf (vgl. BGH v. 10.10.2006, VersR 2007, 810 [= AGS 2007, 57] u. BGH v. 13.4.2007 – II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 [= AGS 2007, 366]).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz