Die Terminsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 entsteht für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).

Der mit der Erinnerung angegriffene Beschluss verneint die Erfüllung dieses Gebührentatbestandes mit der Begründung, dass nicht erkennbar sei, dass die nach Zustellung der Klage geführten Gespräche zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Geschäftsführer der Beklagten auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet gewesen seien, weil die Beklagte zwei Tage nach Klagezustellung die mit der Klage angegriffene Kündigung zurückgenommen habe.

Mit dieser Begründung kann die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 nicht gerechtfertigt werden.

Die Beklagte hat die "Rücknahme" der streitgegenständlichen Kündigung nach Klageerhebung am 10.10.2011 erklärt. Diese Erklärung ist rechtlich als ein Angebot an den Kläger anzusehen, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet zu betrachten und zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortzusetzen (KR Friedrich, 9. Aufl., § 4 KSchG Rn 64) Dieses Angebot konnte der Kläger annehmen oder ablehnen. Allein daran wird deutlich, dass auch nach der Erklärung über die "Rücknahme" der Kündigung Spielraum für auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Gespräche bestand. So ist es denkbar, unter Verzicht auf den Gütetermin außergerichtlich zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und der Kündigende darauf verzichtet aus der Kündigung Rechte herzuleiten.

Möglich ist auch, in Vorbereitung des Gütetermins Absprachen zu treffen, um in diesem Termin den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs zu beenden. Selbst das erzielte Übereinkommen, dass der Kündigende den Gütetermin nicht wahrnehmen wird und ein Versäumnisurteil in Kauf nimmt, dient wegen § 7 KSchG der Erledigung des Rechtsstreits. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass er im Vorfeld des Termins mehrfach telefonisch mit dem Geschäftsführer korrespondiert hat, um eine Einigung zu erzielen. Der Geschäftsführer hat hierüber keine Erinnerung mehr. Daraus kann aber vor dem Hintergrund der anwaltlich glaubhaft gemachten Gespräche nicht der Schluss gezogen werden, dass es diese Gespräche nicht gegeben hat.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Gespräche gegeben hat, was den Gebührentatbestand nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV erfüllt. Der Erinnerung war aus diesem Grund abzuhelfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge