1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt und macht mit der – seines Erachtens – zu niedrigen Wertfestsetzung eine den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR übersteigende Beschwer geltend. Die insoweit maßgebliche Differenz in der Höhe des Vergütungsanspruchs aus dem angestrebten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR und dem festgesetzten Wert von 1.500,00 EUR und beläuft sich bei Berücksichtigung von 2,5 Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 249,90 EUR (586,08 EUR – 336,18 EUR).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.
Welche Grundlage in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts heranzuziehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.
Nach einer Auffassung ist das Vermittlungsverfahren entsprechend der Vorgängerregelung in § 52a FGG gerichtsgebührenfrei (Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn 22; Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 165 FamFG Rn 12; Haußleiter, FamFG 2011, § 165 Rn 28; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn 6; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, § 166 Rn 8; Schulte-Bohnert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 165 Rn 21), so dass die Wertvorschriften des FamGKG keine Anwendung finden und für die Wertbemessung auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Bork/Jakoby/Schwab, a.a.O., Rn 22) oder § 30 Abs. 2 KostO (Keidel, a.a.O., Rn 23) zurückzugreifen ist.
Nach a.A. entstehen seit Inkrafttreten des § 165 FamFG im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren, da in den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG keine Gebührenfreiheit vorgesehen sei (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 165 Rn 10; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 165 Rn 15; Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 8692).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Mit § 165 FamFG wurde die bislang geltende Vorschrift des § 52a FGG weitgehend übernommen. Bei der Schaffung von § 52a FGG a.F. hatte der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung von Gerichtsgebühren für das Vermittlungsverfahren verzichtet (BT-Drucks 13/4899, S. 135). Mangels einer entsprechenden Gebührenvorschrift in der Kostenordnung, insbesondere in § 94 KostO a.F., war das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. gerichtsgebührenfrei.
Seit Inkrafttreten des FamFG fällt das Vermittlungsverfahren als ein das Umgangsrecht betreffendes Verfahren i.S.v. § 151 Nr. 2 FamFG unter den Oberbegriff der in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen. Nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. werden in Verfahren, die eine vor dem FamG anhängige Kindschaftssache betreffen, 0,5-Gerichtsgebühren erhoben. Hiervon ist das Vermittlungsverfahren nicht ausgenommen. Zwar ist für einzelne Kindschaftssachen in der Vorbem. 1.3.1 FamGKG-KostVerz. Gebührenfreiheit vorgesehen. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist darin jedoch nicht genannt.
Da somit im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen, ist der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich der Regelwert von 3.000,00 EUR aus § 45 Abs. 1 FamGKG in Ansatz zu bringen (Schneider, a.a.O., Rn 8697, 8705; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Anhang/Streitwertkommentierung, Rn 236).
Vorliegend hat das FamG von der in § 45 Abs. 3 FamGKG vorgesehenen Möglichkeit, den Regelwert unter Billigkeitsgesichtspunkten anzupassen, Gebrauch gemacht. Die für eine Herabsetzung des Verfahrenswerts auf 1.500,00 EUR maßgeblichen Gesichtspunkte hat es mit einen im Vermittlungstermin erteilten Hinweis sowie im Nichtabhilfebeschluss dargelegt. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen, im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des FamG an.
Im Rahmen der Prüfung, ob gem. § 45 Abs. 3 FamGKG unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Erhöhung oder Herabsetzung des Regelwerts von 3.000,00 EUR geboten ist, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Dabei führt allerdings der Gesichtspunkt, dass dem Vermittlungsverfahren bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorausgegangen ist, nicht zu einer Ermäßigung des Verfahrenswerts (Schneider, a.a.O., Rn 8703). Es handelt sich insoweit um tatbestandliche Voraussetzungen für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Würden sie zur Ermäßigung des Verfahrenswerts führen, wäre in allen Vermittlungsverfahren, die keine weiteren Besonderheiten aufweisen, ein Verfahrenswert von weniger als 3.000,00 EUR festzusetzen. Dies würde der Regelung des § 45 Abs. 1 FamGKG, die auch für Vermittlungsverfahren einen Regelstreitwert von 3.000,00 EUR...