Nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Anwaltskosten beantragt. Dabei hat sie eine 2,3-Verfahrensgebühr angemeldet. Sie bzw. ihr Bevollmächtigter ist der Auffassung, angesichts der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Verfahrens erscheine es angezeigt, die Verweisung des § 37 Abs. 2 RVG auf die Gebührentatbestände in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV nicht auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV, sondern der Nr. 3208 VV zu beziehen. Nach Nr. 3208 VV sei die Verfahrensgebühr um den Faktor 2,3 zu erhöhen, wenn sich die Beteiligten im Verfahren nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Aufgrund der Bedeutung des BVerfG als oberstes Gericht müsse dies für Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls gelten, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers – wie er selbst – nicht beim BGH zugelassen sei.
Wie sich aus einer Entscheidung des BGH (Beschl. v. 12.8.2004 – I ZB 6/04, JurBüro 2005, 34 f.) ergebe, rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim BGH zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen Verhandlungen vor dem BGH einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem BGH. Diese Erwägung gelte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gleichermaßen.
Die Antragsgegnerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen getreten, gem. § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3206 VV sei die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich nach dem Faktor 1,6 zu berechnen. Die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV sei alleine für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Im Ausgangsverfahren sei jedoch weder eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich gewesen noch sei eine Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt erfolgt. Die erhöhte Gebühr für beim BGH zugelassene Rechtsanwälte bezwecke einen Ausgleich dafür, dass diese bei keinen anderen Gerichten tätig werden dürften. Dieser Ausgleich sei in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.
Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung hatte keinen Erfolg.