Im ersten Termin war der Beklagte nicht erschienen, so dass antragsgemäß gegen ihn Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch wurde der Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Im zweiten Verhandlungstermin wurde die Sache mit den Parteien erörtert. In dem daraufhin anberaumten dritten Termin erging schließlich hinsichtlich des Restbetrages gegen den Beklagten Versäumnisurteil. Darüber hinaus wurde die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert des Verfahrens setzte das Gericht auf 8.655,00 EUR fest.

Der Klägervertreter beantragte daraufhin im Rahmen seiner Kostenfestsetzung u.a. eine 1,2-Terminsgebühr aus 8.665,00 EUR, die das AG zunächst antragsgemäß festsetzte. Auf Antrag des Beklagten nach § 33 RVG setzte das LG im Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert für das Verfahren nach Erledigungserklärung auf 4.919,33 EUR fest.

Hiernach beantragte der Beklagte gem. § 107 ZPO die Abänderung der Kostenfestsetzung.

Der Antrag hatte Erfolg. Das AG änderte die Festsetzung dahingehend, dass aus dem erledigten Betrag (8.655,00 – 4.919,33 EUR =) 3.735,76 EUR lediglich eine 0,5-Terminsgebühr und aus 4.919,33 EUR eine 1,2-Terminsgebühr festgesetzt wurde.

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