Auch bei der Terminsgebühr kann es vorkommen, dass diese zu unterschiedlichen Gebührensätzen anfällt. Auch dann gilt § 15 Abs. 3 RVG. Aus den jeweiligen Teilwerten sind die (Teil-)Gebühren zu berechnen. Anschließend ist dann gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert zu kürzen.

Abzurechnen war im entschiedenen Fall wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (8.655,33 EUR)   583,70 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 3.735,67 EUR)   122,50 EUR
3. 1,2-Terminsgbühr, Nr. 3104 VV (Wert: 4.919,33 EUR)   361,20 EUR
  Die Grenze einer 1,2-Gebühr aus 8.655,33 EUR = 538,80 EUR ist nicht erreicht    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.087,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   206,61 EUR
Gesamt   1.294,01 EUR

Norbert Schneider

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?