Ergeht zunächst bei Säumnis des Gegners über die volle Klageforderung ein Versäumnisurteil und erledigt sich der Rechtsstreit teilweise vor dem auf Einspruch hin durchgeführten weiteren Verhandlungstermin, so entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr lediglich aus dem noch anhängigen Wert. Im Übrigen bleibt es unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG bei der 0,5-Terminsgebühr.

AG Siegburg, Beschl. v. 30.10.2012 – 118 C 115/09

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