Auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren gilt der Grundsatz, dass für den Wert des Verfahrens die Gegenforderungen nur bis zur Höhe der bestrittenen Klage-/Antragsforderung zu berücksichtigen sind, bei dem Vergleichswert eine solche Begrenzung aber nicht erfolgt, weil § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG hier keine Anwendung finden.[27]

Sind abweichende Werte für Verfahren und Vergleich festgesetzt, erhält der Anwalt folglich auch eine Differenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Hinsichtlich der Einigungsgebühr sind die bestrittenen Gegenforderungen solange als nicht anhängig i.S.d. Nr. 1003 VV anzusehen, wie über sie noch keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist, so dass der Anwalt nach dem Wert der Gegenforderungen die 1,5-Vergleichsgebühr der Nr. 1000 VV verdient und die 1,0 Einigungsgebühr der Nr. 1003 VV nach dem Wert der Klage-/Antragsforderung.[28]

 

Beispiel 8

Klage wegen Zahlung von 8.000,00 EUR. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 10.000,00 EUR. Die Beteiligten vergleichen sich vollumfänglich über die Klage- und Gegenforderung.

Der Streitwert beträgt 16.000,00 EUR (Klageforderung: 8.000,00 EUR, die Gegenforderung ist nur mit 8.000,00 EUR zu berücksichtigen) und der Vergleichswert 18.000,00 EUR.

Es ist wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 535,60 EUR    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 329,60 EUR    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als     735,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 EUR)     727,20 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 412,00 EUR    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 729,00 EUR    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als     909,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 2.392,00 EUR    
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   454,48 EUR  
Gesamt   2.846,48 EUR  
[27] Schneider/Kurpat, Stichw. "Aufrechnung" Rn 1377 m. w. Nachw.
[28] Gerold/Schmidt, Nrn. 1003, 1004 VV Rn 27; Mayer/Kroiß, Nr. 1003 VV Rn 6.

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