Leitsatz
Die erste Verfassungsbeschwerde gegen das Rettungspaket für die Finanzbranche im Wert von fast 500 Mrd. EUR ist gescheitert. Geklagt hatte ein Aktionär der Commerzbank der sein Eigentumsrecht verletzt sah.
Sachverhalt
Das BVerG nahm den Antrag eines Commerzbank-Aktionärs nicht zur Entscheidung an. Er müsse sich zunächst an die Gerichte der unteren Instanzen wenden. Der Kläger hatte sich gegen eine milliardenschwere Kapitalspritze für die Commerzbank gewandt, weil er durch die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Stabilisierung des Finanzmarkts den Schutz seines Eigentums als Aktionär nicht ausreichend gewährleistet sieht. Das BVerfG befand die Verfassungsbeschwerde für unzulässig:
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordere, dass der Beschwerdeführer zunächst den fachgerichtlichen Rechtsschutz suche. Abgesehen davon, dass nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wurde, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten für die Kontrolle der angegriffenen Vorschriften.
Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, sodass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist. Es läge zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fiele aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung
- der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Licht des Art. 14 Abs. 1 GG
- wie auch des Rechts der EU geboten erscheint.
Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers seien nicht erkennbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Auch sei nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.
Link zur Entscheidung
BVerfG, Beschluss v. 26.3.2009, 1 BvR 119/09.