Das am 1.11.2024 vollständig in Kraft tretende Artikelgesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.6.2024 mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) hebt das alte und vom BVerfG teilweise für verfassungswidrig erklärte Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahre 1980 auf und schafft als einheitliche gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit, dass vor dem Hintergrund einer Weiterentwicklung des medizinischen und gesellschaftlichen Verständnisses von Geschlechtsidentität, dem die bisher geltende Rechtslage nicht ausreichend Rechnung getragen habe (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 9), transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen durch Selbstauskunft gegenüber dem Standesamt ändern können.
Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBGG zum einen, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenwahl von der Einschätzung Dritter zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken. Anders als nach dem TSG wird die Zuordnung des Geschlechtseintrags nicht mehr von der Einschätzung von Gutachtern oder anderer dritter Personen abhängig gemacht. Vielmehr sind bei Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht, allein die Angaben der erklärenden Person für die Bestimmung des Geschlechtseintrags maßgeblich (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 33). Dem Einzelnen wird die Möglichkeit eröffnet, die bei der Geburt erfolgte Eintragung zu ändern, "wenn und sobald sich herausstellt, dass diese in Widerspruch zur Geschlechtsidentität steht" (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 33). Der Gesetzgeber leitet aus der Judikatur des BVerfG das Gebot ab, "den Personenstand des Menschen entsprechend seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit zuzuordnen" (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 34). Der vom Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtsidentität umfasst nach der Reform "das Recht, in der gewählten Geschlechtsidentität mit passendem Vornamen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich einer Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister offenbaren zu müssen" (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 34).
Eine ausführliche Darstellung des neuen Rechts finden Sie in dieser Online-Datenbank im Bereich Zeitschriften, ZAP 19/2024