Am 14. 6. 2024 hat der Bundesrat das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen gebilligt. Eine Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass das geltende Recht die sozialen Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Eheschließung nicht ausreichend berücksichtigt

Unwirksamkeit von "Kinderehen"

Das Gesetz sieht vor, dass Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, in Deutschland weiterhin unwirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden.

Unterhaltsansprüche und Heilung

Um den Schutz der minderjährigen Person zu verbessern, sieht die Reform vor, dass sie aus der unwirksamen Ehe die gleichen Unterhaltsansprüche geltend machen kann, die ihr nach einer wirksam geschlossenen Ehe zugestanden hätten. Zudem ist nun geregelt, dass eine unwirksam geschlossene Ehe mit einer unter 16-jährigen Person durch spätere und rechtskonforme Eheschließung bestätigt werden kann. Dies gilt nur, wenn die erneute Eheschließung in Deutschland vor einem inländischen Standesamt erfolgt. Die Heilung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eheschließung zurück.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 14.06.2024

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