Leitsatz

Alleineigentümer kann keinen "Beschluss" fassen

 

Normenkette

§§ 10, 23, 27 WEG

 

Kommentar

  1. Überträgt ein teilender Eigentümer sämtliche Eigentumsanteile auf einen Erwerber, so kann dieser nicht wirksam in einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss des Inhalts fassen, dass die von dem teilenden Eigentümer bestellte Verwalterin abberufen und ein neuer Verwalter bestellt wird. Beschlussfassung setzt voraus, dass eine "Personenmehrheit" ihren für alle Beteiligten verbindlichen Willen bildet. Der "Beschluss" eines Alleineigentümers ist schlechthin nichtig (vgl. BGH v. 20.6.2002, V ZB 39/01, NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG, NZM 2003, 318 und Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. 2005, § 23 Rn. 12).
  2. Auch die Ermächtigung eines Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldansprüchen setzt das Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2005, I-3 Wx 103/05OLG Düsseldorf v. 8.7.2005, I-3 Wx 103/05

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