Leitsatz

Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Bezugnahme auf den zwei Jahre zuvor in Kraft getretenen Mietspiegel. Im Amtsblatt war wenige Tage vor Zugang des Zustimmungsverlangens der neue Mietspiegel veröffentlicht worden. Der Mieter hält das Zustimmungsverlangen für formell unwirksam. Der BGH entscheidet, dass das Zustimmungsverlangen nicht etwa mangels erforderlicher Begründung formell unwirksam sei, sondern ist ähnlich wie die Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld zu behandeln.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 337/10BGH, Versäumnisurteil vom 6.7.2011 – VIII ZR 337/10

Fazit:

Zur Beurteilung der Berechtigung des Verlangens zur Mieterhöhung ist der aktuelle Mietspiegel heranzuziehen. Hat der Vermieter nicht den aktuellen Mietspiegel zur Begründung herangezogen, ist das Zustimmungsverlangen formell wirksam, in der Sache aber zu korrigieren.

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