Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Ausführungen zum Fortbestehen der Beschäftigung[1] gelten auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beurteilung zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt wie bei allen Arbeitnehmern den Ergebnissen zur Krankenversicherung.
S. Abschn. 1.1.
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